Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Diese Bestimmung betrifft ausschliesslich die nationale Netzgesellschaft und die Betreiber von schweizerischen Gastransportnetzen, die als einzige Akteure gesetzlich verpflichtet sind, der ElCom diese Informationen in diesem spezifischen Kontext zu übermitteln. Es handelt sich somit um einen sehr begrenzten Kreis von Verpflichteten, die bereits über die technischen Möglichkeiten verfügen, detaillierte Daten in Form von Lastgängen zu erstellen und zu übermitteln.

Die Pflicht zur Übermittlung auf der Grundlage von Lastgängen von fünfzehn Minuten für Strom steht ergibt sich unmittelbar aus der Überarbeitung des europäischen REMIT-Rahmens, die die Anforderungen an die Auflösung für Transaktionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung und der Systemsicherheit deutlich verschärft hat. Für Gas hat sich die Schweiz hingegen für eine stündliche Auflösung entschieden, während das EU-Recht eine Granularität von fünfzehn Minuten vorsieht. Dieser Unterschied ist Ausdruck einer angemessenen Anpassung an die Besonderheiten des Schweizer Gasmarktes, die Struktur der betreffenden Flüsse sowie die aktuellen Betriebspraktiken der Netzbetreiber. Damit wird ein für die Marktaufsicht ausreichendes Informationsniveau gewährleistet, ohne dass übermässige oder unnötige technische Anforderungen gestellt werden.

Abs. 3

Absatz 3 konkretisiert Artikel 25 BATE und zielt darauf ab, eine hohe und einheitliche Qualität der Informationen aufrechtzuerhalten, ohne jedoch jeden Formfehler sofort zu bestrafen. Trotz der genau definierten technischen Anforderungen kann es Situationen geben, in denen die übermittelten Informationen nicht ausreichen, um bestimmte Unklarheiten zu beseitigen oder ein Marktverhalten vollständig zu beurteilen.

Abs. 4

Dieser Absatz greift eine bereits in der REMIT-Verordnung anerkannte Praxis auf. Obgleich die organisierten Märkte über die meisten Daten zu den auf ihren Plattformen ausgeführten Transaktionen und Handelsaufträgen verfügen, sind einige spezifische Informationen nur bei den Teilnehmern am Schweizer Markt zugänglich. Dazu gehören zum Beispiel Informationen über die Identität der oder des Begünstigten oder anderer Personen, die die Kontrolle über die Marktteilnehmer ausüben, oder bestimmte vertragliche Details.

Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Märkte der ElCom unvollständige oder ungenaue Daten übermitteln. In der EU wird dies in den Leitlinien der ACER deutlich hervorgehoben, in denen präzisiert wird, dass die Übermittlung durch die Märkte die Marktteilnehmer nicht von ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit und Überprüfung entbindet.

Abs. 5

Auch Absatz 5 verfolgt das Ziel, den administrativen Aufwand für einen grossen Teil der Personen, die dem Gesetz unterstellt sind, zu verringern, insbesondere für die Marktteilnehmer (vor allem die grossen Marktteilnehmer) und die organisierten Märkte, die auch am europäischen Markt mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der REMIT-Verordnung tätig sind und folglich der REMIT-Verordnung unterstehen.

Es wäre nämlich unverhältnismässig, von diesen Marktteilnehmern und Märkten zu verlangen, zwei verschiedene Übermittlungsregelungen mit völlig unterschiedlichen Formaten und technischen Einzelheiten zu handhaben. Dies hätte interne Doppelspurigkeiten, ein erhöhtes Fehlerrisiko und höhere Compliance-Kosten zur Folge. In zweiter Linie wird so eine unnötige Komplexität vermieden. Die Übermittlungsmechanismen gemäss REMIT-Verordnung sind bereits gut etabliert und standardisiert und werden in der EU breit angewendet. Zusätzliche Wissensanforderungen oder die Einrichtung paralleler Mechanismen für den Schweizer Markt würden zu einer unnötigen Komplexität führen, die sich angesichts der Grösse des Marktes und seiner Verflechtung mit den Märkten im benachbarten Ausland nur schwer rechtfertigen liessen. Und schliesslich entspricht dieser Ansatz dem Verhältnismässigkeitsprinzip, und zwar in dem Sinne, als zur Gewährleistung der Transparenz auf dem Schweizer Markt nicht mehr Pflichten als nötig auferlegt werden.