Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
2. Abschnitt: Handlungen, die der ElCom zu melden sind, und Meldefristen
Sämtliche Bestimmungen in diesem Abschnitt stützen sich auf die Delegationsnorm nach Artikel 12 Absätze 10 und 11 BATE sowie auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014, die infolge der Änderung der REMIT-Verordnung umfassend überarbeitet wird.25 Sie tragen den neuen Standards innerhalb der EU Rechnung.
Gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE müssen die Teilnehmer am Schweizer Markt der ElCom Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegrosshandelsmärkten, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, übermitteln. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE nennt die Verträge, die unter diese Übermittlungspflicht fallen. Es sind dies:
Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas in der Schweiz; Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz sind nur eingeschlossen, wenn diese einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben können;
Verträge über die Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz, die einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben können;
Verträge über den Transport von Strom oder Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland;
Verträge über die Speicherung von Strom oder Gas in der Schweiz; und
Derivate auf Strom oder Gas, der oder das in der Schweiz erzeugt, gehandelt, gespeichert oder geliefert wird, oder auf den Transport von Strom oder Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland.
In diesem Abschnitt werden die Einzelheiten der Übermittlungen im Zusammenhang mit den genannten Verträgen geklärt und präzisiert. Dabei wird zwischen laufenden (Art. 19) und periodischen Übermittlungen (Art. 20) unterschieden, und es werden Ausnahmen (Art. 21) von der Übermittlungspflicht definiert.
Es wird darauf hingewiesen, dass die periodische Mitteilung den vollständigen Verlauf der Ereignisse enthalten muss, einschliesslich aller Änderungen und Annullierungen von Aufträgen oder Transaktionen. Diese Vollständigkeit ist unerlässlich, um die Datenrichtigkeit gemäss DSG zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Verarbeitung die tatsächliche Tätigkeit widerspiegelt, wodurch die Erstellung fehlerhafter oder verzerrter Profile, die den Grundsätzen des Datenschutzes zuwiderlaufen, vermieden wird.
Art. 19 Handlungen, die der ElCom laufend gemeldet werden müssen
Dieser Artikel lehnt sich eng an Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 an.
Abs. 1
Dieser Absatz legt im Grundsatz fest, dass Übermittlungen laufend erfolgen müssen. Das bedeutet, dass jede Handlung, die ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE betrifft und die einer Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE unterliegt, laufend der ElCom gemeldet werden muss, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes vorsehen. Auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, so sind damit Handlungen gemeint, die sowohl Standardverträge, bilaterale Standardverträge als auch Nicht-Standardverträge betreffen. Die Bestimmung ist daher wie folgt auszulegen: Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, muss jede Handlung, die ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE betrifft, bei dem es sich um einen Standardvertrag, einen bilateralen Standardvertrag oder einen Nicht-Standardvertrag handelt, und die einer
25 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14447-Energiegro%C3%9Fhandelsmarkte- Vorschriften-fur-die-Datenmeldung-Uberarbeitung-_de