Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE unterliegt, laufend der ElCom gemeldet werden.
Zudem sind Verträge über die Speicherung von Strom nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 BATE als Verträge über die Lieferung von Strom im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 BATE zu behandeln. Grundsätzlich funktioniert die Speicherung von Strom genau gleich wie die Lieferung von Strom, und zwar sowohl bei der Einspeisung in den Speicher als auch bei der Ausspeisung aus dem Speicher. Diese Einschätzung wird von der ACER geteilt, weshalb dieser Ansatz auch in der EU gepflegt wird.
Die Ausnahmen vom Grundsatz der laufenden Übermittlung beschränken sich somit auf die erschöpfenden Aufzählungen in den Artikeln 20 (periodische Übermittlungen) und 21 (Ausnahmen von der Übermittlungspflicht).
Dieser Ansatz vereinfacht die normative Struktur, erleichtert die Verständlichkeit des Dispositivs für die Marktteilnehmer und vermindert das Risiko von Fehlinterpretationen und Versäumnissen.
Laufend der ElCom zu übermitteln sind somit Handlungen, die namentlich folgende Verträge betreffen:
Standardverträge, bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge über die Lieferung von Strom oder die Lieferung von Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 BATE, der oder das nicht für Endverbraucherinnen und Endverbraucher bestimmt ist, und zwar unabhängig von der Fälligkeit dieser Verträge, einschliesslich des Tages vor der Ausführung, und davon, wo und wie sie platziert oder gehandelt werden, und insbesondere davon, ob sie an einer Auktion oder kontinuierlich gehandelt werden. Darunter fallen sämtliche Verträge, bei denen die Lieferung von Strom oder Gas in der Schweiz erfolgt, insbesondere Ausgleichsverträge, aber auch Verträge, die Intraday-, Within-day-, Day-ahead-, Two-dayahead- und Weekend-Produkte betreffen, sowie Wochen-, Monats-, Quartals- und Jahreskontrakte, langfristige Verträge und Verträge über andere Handelszeitbereiche, die auf dem Markt allgemein akzeptiert sind. Die Mehrheit der Aktivitäten auf den Energiegrosshandelsmärkten entfallen auf diese Arten von Verträgen. Dank der laufenden Übermittlung kann die ElCom die Entwicklung der Preise, Volumina und Positionen im Zusammenhang mit diesen schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten quasi in Echtzeit verfolgen. Die Übermittlungspflicht gilt für sämtliche Handelsformen und Fälligkeiten;
Standardverträge oder bilaterale Standardverträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE mit einer Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh pro Jahr. Die laufende Übermittlung ist insofern gerechtfertigt, als es sich hier um standardisierte Verträge handelt. Bei Nicht-Standardverträgen dagegen ist eine periodische Übermittlung vorgesehen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a);
Standardverträge über die Lieferung von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 BATE, die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in schweizerischen Elektrizitätsnetzen im Sinne von Artikel 12 Absatz 7 BATE bestimmt sind. In Bezug auf diese Verträge wird in der schweizerischen Gesetzgebung bewusst von der REMIT-Verordnung abgewichen. Solche Verträge bergen ein besonderes Risiko von unzulässigem Marktverhalten, wenn sie auf organisierten Märkten gehandelt werden. Da diese Märkte auf Informationen in Echtzeit oder in nahezu Echtzeit angewiesen sind, können Missbräuche sofortige und über mehrere Tage andauernde Wirkungen entfalten. Deshalb muss die Überwachungsbehörde hier rasch eingreifen können. In der EU werden diese Daten grundsätzlich in aggregierter Form und in monatlicher Auflösung der ACER gemeldet, wobei die Behörde nachträglich detailliertere Informationen anfordern kann. Der Grund dafür liegt darin, dass die europäischen Märkte eine hohe Liquidität aufweisen und enorme Datenmengen generieren, die sich in nicht aggregierter Form kaum auf angemessene Weise verarbeiten lassen. In der Schweiz ist die Situation jedoch eine ganz andere. Der Schweizer Strommarkt zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den