Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

schweizerischen Elektrizitätsnetzen ist nicht in den EU-Binnenmarkt integriert, was sich in einer deutlich tieferen Liquidität äussert. Dadurch würde der Schweizer Markt sensibler auf Manipulationen reagieren, und die potenziellen Auswirkungen von unzulässigen Verhaltensweisen auf die Preisbildung wären viel grösser. Würde sich die Überwachung ausschliesslich auf aggregierte Daten stützen, so wäre die Reaktionsfähigkeit der ElCom deutlich eingeschränkt. Zudem dürfte die laufende Übermittlung von Informationen in nicht aggregierter Form angesichts der Grösse des Schweizer Markts kein Datenvolumen generieren, welches die Marktteilnehmer oder die Behörde nicht bewältigen können. Hingegen kann die ElCom auf diese Weise die Entwicklung der Preise, Volumina und Positionen in diesen besonders sensiblen Marktsegmenten quasi in Echtzeit verfolgen. Zu erwähnen ist auch, dass die ElCom bereits heute den Handel auf diesen Märkten vertieft untersucht, dies insbesondere aufgrund des seit Ende 2024 beobachteten hohen Preisniveaus. Dies bestätigt die Zweckmässigkeit eines verstärkten Überwachungsdispositivs. Und schliesslich ist die Pflicht zu einer laufenden Übermittlung der Handlungen zu jedem einzelnen Vertrag dieses Typs keine Schweizer Eigenheit. Gewisse EU-Mitgliedstaaten, darunter namentlich Deutschland und Österreich, haben für Marktsegmente mit ähnlichen Merkmalen einen vergleichbaren Ansatz gewählt. Diese gezielte Abweichung von der REMIT-Verordnung beruht somit auf strukturellen Besonderheiten des Schweizer Markts und dient dem Ziel, eine wirksame und verhältnismässige Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte sicherzustellen;

 Standardverträge, bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge über den Transport von Strom oder Gas nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 BATE, die nach der Vergabe von Primärkapazitäten durch die nationale Netzgesellschaft oder durch den Betreiber eines schweizerischen Gastransportnetzes bzw. in deren oder dessen Namen oder auf Sekundärmärkten abgeschlossen werden, einschliesslich des Weiterverkaufs oder der Übertragung solcher Verträge. Beispiele hierfür sind Verträge betreffend die Vergabe von Übertragungs- und Transportkapazitäten für Strom oder Gas, wobei auch Verträge über die Vergabe von Kapazitäten an der Schweizer Grenze erfasst sind, unabhängig davon, in welchem Handelszeitbereich (Forward, Day-ahead, Intraday) und auf welchem Markt (Primär- oder Sekundärmarkt) sie abgeschlossen werden. Nach der Vergabe der Primärkapazitäten können die Kapazitätsinhaber diese Rechte weiterverkaufen oder übertragen. Die Nachverfolgung dieser sekundären Handelsaufträge oder Transaktionen ist unverzichtbar, denn sie widerspiegeln den Marktausgleich und erlauben es, allfällige Manipulationen (z. B. Anhäufung von Kapazitäten ohne die Absicht, diese auch zu nutzen) aufzudecken;

 Derivate auf Strom oder Gas, der oder das in der Schweiz erzeugt, gehandelt oder geliefert wird, oder auf den Transport von Strom oder Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 BATE, einschliesslich Optionen, Termingeschäften, Finanztauschgeschäften und Differenzkontrakten, unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden. Diese Produkte – selbst wenn es sich um reine Finanzprodukte handelt – können erhebliche Auswirkungen auf die physischen Märkte haben, denn sie können die Preissignale für Produzenten, Lieferanten und Verbraucherinnen und Verbraucher beeinflussen. Sie können zudem als Absicherungsinstrumente genutzt, zu Spekulations- oder Manipulationszwecken missbraucht oder zur Verschleierung signifikanter Marktpositionen verwendet werden. Eine laufende Übermittlung ist somit unverzichtbar, um allfällige Unregelmässigkeiten auf dem Markt zu erkennen.

Abs. 2

Werden Standardverträge oder bilaterale Standardverträge nach Absatz 2 Buchstabe a an einer Auktion gehandelt, so müssen der ElCom nur die tatsächlich abgeschlossenen Transaktionen und die definitiven Aufträge gemeldet werden. Diese Präzisierung verhindert, dass der ElCom enorme Datenmengen über nicht ausgeführte Handelsaufträge übermittelt werden, denn dies könnte sowohl die Marktteilnehmer als auch die Behörde überfordern. Bei einer Day-ahead-Stromauktion beispielsweise müssen nur die Endergebnisse (zugewiesene Menge, Marktpreis) und die Daten zu den definitiven