Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Handelsaufträgen übermittelt werden, nicht aber die Angaben zu den ursprünglichen Aufträgen, die während der Auktion platziert wurden.

Abs. 3

Absatz 3 legt die Fristen für die laufende Übermittlung fest. Diese variieren je nach Standardisierungsgrad der Verträge. Handlungen im Zusammenhang mit Standardverträgen oder bilateralen Standardverträgen müssen innerhalb von zwei Arbeitstagen übermittelt werden, solche zu Nicht-Standardverträgen innerhalb von zehn Arbeitstagen.

Die Frist von zwei Arbeitstagen ergibt sich aus dem Umstand, dass die Überwachung quasi in Echtzeit erfolgen muss. Je rascher die Übermittlung erfolgt, desto eher ist die ElCom in der Lage, unzulässiges Marktverhalten zu erkennen und zu verhindern. Die abweichende Frist von zehn Arbeitstagen bei Nicht-Standardverträgen erklärt sich durch die spezifischen Merkmale solcher Verträge, denn diese sind häufig bilateral und komplex, werden häufig gehandelt und sind wenig standardisiert. Die Übermittlungen zu diesen Verträgen erfordern mehr Dokumentationsaufwand und eine verstärkte Datenstrukturierung. Die längere Übermittlungsfrist trägt diesem Umstand Rechnung, sorgt aber dennoch für eine verpflichtende Übermittlung. Gleichzeitig stellt sie sicher, dass die ElCom die benötigten Informationen innerhalb eines Zeitraums erhält, der mit ihren Überwachungsaufgaben vereinbar ist, aber ohne den Marktteilnehmern einen unverhältnismässigen Aufwand zu verursachen. Die Frist von zehn Tagen entspricht auch der Praxis in der EU.

Abs. 4

Absatz 4 präzisiert den Beginn der Übermittlungsfrist abhängig von der Art des Vertrags. Für Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas sowie für Derivate läuft sie ab dem Zeitpunkt, zu dem die Handlung vorgenommen wurde, und für Verträge über den Transport von Strom oder Gas ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuweisung. Für an einer Auktion tatsächlich abgeschlossene Transaktionen und definitiven Handelsaufträge nach Absatz 2 beginnt die Frist ab dem Ende der Auktion.

Diese Präzisierungen gewährleisten eine einheitliche Anwendung der Fristen und schaffen Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer.

Art. 20 Handlungen, die der ElCom periodisch gemeldet werden müssen

Dieser Artikel lehnt sich eng an Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 an.

Abs. 1

Absatz 1 enthält eine abschliessende Aufzählung der Handlungen, die in Abweichung zum Grundsatz nach Artikel 19 Absatz 1 periodisch gemeldet werden müssen.

Bst. a

Die erste Kategorie von Handlungen (Bst. a), die eine periodische Meldung erfordern, betrifft Nicht-Standardverträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an grosse Endverbraucherinnen und Endverbraucher (≥ 600 GWh/Jahr). Hätte die Endverbraucherin oder der Endverbraucher eine Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr, würden solche Verträge nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Der Grund dafür, dass die Meldung nur halbjährlich und nicht wie bei Standardverträgen oder bilateralen Standardverträgen laufend erfolgt, ist die Verhältnismässigkeit: Diese Verträge kommen seltener vor, sind sehr spezifisch und bergen nicht das gleiche Risiko der Marktmanipulation wie standardisierte Transaktionen oder Handelsaufträge. Ziel ist es jedoch, dass die ElCom mit einer gewissen Regelmässigkeit einen Überblick über die von den grossen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern kontrahierten Volumina erhält.

Bst. b

Die zweite Kategorie von Handlungen, die eine periodische Meldung der Handlungen erfordern, betrifft Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas im Sinne von Artikel 12 Absätze 7 und 8 BATE, die zur