Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den schweizerischen Elektrizitätsnetzen (Ziff. 1) oder den schweizerischen Gastransportnetzen (Ziff. 2) abgeschlossen werden. Für Strom betrifft das somit bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge, die von der nationalen Netzgesellschaft im Rahmen von Ausgleichsmassnahmen, Redispatch oder anderen für die Systemstabilität erforderlichen Mechanismen abgeschlossen werden. Im Bereich Gas sind dies alle entsprechenden Verträge, die von den Gastransportnetzbetreibern abgeschlossen werden. Auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, so sind damit Handlungen gemeint, die sowohl Standardverträge, bilaterale Standardverträge als auch Nicht-Standardverträge betreffen. Diese Informationen sind entscheidend, um beispielsweise Strategien zur Rückbehaltung von Kapazitäten oder zur Manipulation durch künstliche Nominierungen zu erkennen. Auch hier kann die ElCom dank der monatlichen Meldung eine regelmässige Überwachung gewährleisten, ohne wie bei der laufenden Meldung eine zu hohe Granularität zu verlangen.
Bst. c
Buchstabe c betrifft Handlungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Speicherung von Gas, die für einen Zeitraum von zwölf Monaten oder länger abgeschlossen wurden. Auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, umfassen diese Verträge sowohl Standardverträge, bilaterale Standardverträge als auch Nicht-Standardverträge, sofern sie ausschliesslich die Speicherung von Gas betreffen. Diese Verträge spielen eine zentrale Rolle für die Versorgungssicherheit, insbesondere im Winter. Sie erlauben es, die künftig verfügbaren Gasmengen frühzeitig abzuschätzen und mögliche Rückbehaltungen von Kapazitäten oder übermässige Konzentrationen zu erkennen. Da diese Verträge jedoch einen langen Zeithorizont besitzen und nur selten gehandelt werden, müssen sie nicht laufend überwacht werden. Eine monatliche Meldung reicht aus, damit die ElCom die Entwicklung der kontrahierten Speicherkapazitäten analysieren kann. Gleichzeitig wird so das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt.
Bst. d
Buchstabe d betrifft Derivate ausschliesslich auf Gas, das in der Schweiz gespeichert wird. Obwohl es sich hierbei um Finanzprodukte handelt, so können sie die physischen Märkte indirekt beeinflussen, namentlich die Entscheidungen der Marktteilnehmer in Bezug auf die Speicherung, die Ausspeisung oder die Absicherung von Risiken. Eine periodische Meldung reicht aus, damit die ElCom allfällige spekulative oder manipulative Strategien im Zusammenhang mit der Speicherung von Gas erkennen kann. Eine laufende Übermittlung ist dazu nicht notwendig und wäre angesichts der Struktur dieser Märkte nicht verhältnismässig. Da die Schweiz gegenwärtig über keine grossen Gasspeicher verfügt, sind bis auf Weiteres keine diesbezüglichen Meldungen zu erwarten.
Abs. 2
Absatz 2 präzisiert die Fristen für die periodischen Meldungen. Handlungen, die Nicht-Standardverträge mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit einer Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh pro Jahr betreffen, müssen halbjährlich gemeldet werden. Handlungen im Zusammenhang mit Verträgen nach Absatz 1 Buchstabe b sind monatlich in aggregierter Form zu melden. Dies entspricht der heutigen Praxis und trägt der besonderen Rolle der nationalen Netzgesellschaft und der Gastransportnetzbetreiber Rechnung. Die Aggregierung von Daten ist insofern eine pragmatische Lösung, als dadurch der administrative Aufwand für die Marktteilnehmer begrenzt wird und die ElCom dennoch einen ausreichend präzisen Überblick erhält, um allfällige Marktunregelmässigkeiten erkennen zu können. Handlungen im Zusammenhang mit Verträgen über die langfristige Speicherung von Gas sowie Derivaten sind ebenfalls monatlich zu melden.
Art. 21 Von der Übermittlungspflicht ausgenommene Handlungen
Dieser Artikel lehnt sich eng an Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 an.
Er definiert eine besondere Kategorie von Handlungen, die von der Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE ausgenommen sind. Im Gegensatz zu Artikel 20, der eine periodische,