Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

aber dennoch verpflichtende Übermittlung vorsieht, werden in Artikel 21 gewisse Kategorien von Handlungen von vornherein von der Übermittlungspflicht ausgenommen. Ausschlaggebend für den Ausschluss ist, dass diese Handlungen strukturell ein geringes Risiko von unzulässigem Marktverhalten bergen. Damit jedoch die Wirksamkeit der Überwachung gewährleistet bleibt, wird in Artikel 21 Absatz 3 ein Mechanismus eingeführt, dank welchem die ElCom bei hinreichendem Verdacht die benötigten Informationen anfordern kann. In der Tat sind diese Verträge üblicherweise für die Aufsicht von begrenztem Interesse. In gewissen Situationen, in denen ein Risiko für unzulässiges Marktverhalten identifiziert wurde, können sie aber dennoch von Bedeutung sein.

Absatz 1 enthält eine abschliessende Aufzählung der Kategorien von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten, die von der Übermittlungspflicht ausgenommen sind, falls es sich dabei um bilaterale Standardverträge oder Nicht-Standardverträge handelt.

Gruppeninterne Verträge (Bst. a) beziehen sich auf den internen Handel zwischen Unternehmen, die vollumfänglich demselben Konsolidierungskreis angehören. Da sie nicht auf dem «offenen» Markt abgeschlossen werden, senden sie in der Regel auch keine Preis- oder Liquiditätssignale aus. Im Falle eines Verdachts können sie jedoch entscheidend dazu beitragen, interne Flüsse nachzuvollziehen und zu beurteilen, ob eine Marktposition künstlich erschaffen oder verschleiert wurde. So kann die ElCom überprüfen, ob ein Marktteilnehmer seine Tochtergesellschaften dazu missbraucht, Preise zu manipulieren oder die Transparenz zu beeinträchtigen.

Buchstabe b betrifft Produkte, die über Systeme zur Zusammenführung von Handelsaufträgen ausgeführt werden, die zwei oder mehr organisierte Märkte miteinander verbinden, und bei denen der Abschluss der Transaktion ausserhalb des Systems stattfindet. In diesen Fällen sind die aussagekräftigen Informationen zu Handelsaufträgen und Transaktionen häufig auf mehrere Infrastrukturen verteilt. Eine automatische Übermittlung wäre daher wenig effizient und würde zu Doppelspurigkeiten und Inkohärenzen führen. Die Informationen fliessen durch technisch unterschiedliche Kanäle, und manche davon sind für einen bestimmten Markt nicht immer sichtbar. Diese Bestimmung lehnt sich an die REMIT-Verordnung an und schliesst eine Lücke, die von den Marktteilnehmern missbräuchlich ausgenutzt werden könnte. Gemäss Absatz 3 hat die ElCom indessen die Möglichkeit, bei hinreichendem Verdacht alle relevanten Angaben anzufordern. Damit ist gewährleistet, dass sich kein Marktsegment der Überwachung durch die ElCom entziehen kann.

Mündlich vereinbarte Handelsaufträge, die nicht auf elektronischen Anzeigen erscheinen (Bst. c), sind heikel, denn sie werden nicht in den Orderbüchern erfasst und somit auch nicht im üblichen Rahmen offengelegt. Die Übermittlung der Handlungen mit solchen Produkten auf Aufforderung der ElCom kann jedoch wichtig sein, um die Angaben des Orderbuchs eines Marktteilnehmers zu vervollständigen, dies insbesondere dann, wenn Hinweise auf irreführende Handlungen vorliegen (z. B. verdeckte Handelsaufträge, Layering oder Spoofing).

Buchstabe d definiert gewisse Kategorien von Verträgen über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas, die aufgrund der Grösse der Produktionseinheiten bzw. des Verkaufsvolumens der Gasversorger von der Übermittlungspflicht ausgenommen sind.

Der Schwellenwert ≤ 10 MW für die Kapazität von Stromerzeugungsanlagen bzw. von ≤ 20 MW für die Kapazität von Gaserzeugungsanlagen (Ziff. 1 und 2) beruht auf der Annahme, dass diese Akteure aufgrund ihrer geringen Grösse die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten nicht signifikant beeinflussen können. Durch den Ausschluss von Handlungen mit solchen Verträgen von der Übermittlungspflicht kann der administrative Aufwand für kleine Akteure verringert werden. Die ElCom hat aber nach wie vor die Möglichkeit, bei hinreichendem Verdacht einzugreifen. Unter gewissen Umständen kann die ElCom anhand der Informationen zu Verträgen mit kleinen Einheiten Missbrauchsstrategien erkennen, etwa einen koordinierten Rückzug von Kapazitäten in der Absicht, die Preise zu beeinflussen.

In Bezug auf die Verträge über die Lieferung oder Verteilung an Gasversorger (Ziff. 3) ist zu erwähnen, dass der Grossteil des in die Schweiz importierten Gases von einer kleinen Anzahl regionaler