Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Übermittlungsbegehren beispielsweise gestellt werden, wenn die computergestützten Überwachungssysteme der ElCom ein verdächtiges Verhalten feststellen oder wenn die ElCom von einer anderen Behörde – etwa von der FINMA, der ACER oder der nationalen Regulierungsbehörde eines EU-Mitgliedstaats – eine entsprechende Warnung erhält.

3. Abschnitt: Pflicht zur Meldung der Risikopositionen

Artikel 22

Gestützt auf Artikel 12 Absatz 9 BATE kann der Bundesrat die Teilnehmer am Schweizer Markt und die Teilnehmer am europäischen Markt verpflichten, der ElCom im Rahmen der Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe a und 3 Buchstabe a nach Energiegrosshandelsprodukt aufgeschlüsselte Angaben zu ihren Risikopositionen zu übermitteln.

Diese Verpflichtung steht im Einklang mit den jüngsten Entwicklungen im EU-Recht und insbesondere mit der Änderung der REMIT-Verordnung und der entsprechenden Durchführungsverordnung, welche vorsehen, dass künftig nicht nur die effektiven Transaktionen gemeldet werden müssen.

Artikel 22 der Verordnung lehnt sich eng an Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 an. Deren genauer Inhalt sowie ihre Inkraftsetzung werden allerdings gegenwärtig in der EU debattiert. In Anbetracht dieses Umstands sieht Artikel 36 eine verlängerbare Übergangsfrist von drei Monaten vor. Diese soll es erlauben, die diesbezügliche Bestimmung im Schweizer Recht mit dem REMIT-Rahmen in Einklang zu bringen.

Abs. 1

Absatz 1 präzisiert die Übermittlungspflicht der Teilnehmer am Schweizer Markt. Diese müssen ihre Risikopositionen in schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten, die physisch geliefert oder bar ausgeglichen werden müssen, für die 24 Monate nach dem betreffenden Referenzquartal melden (Bst. a). Damit ist der Zeithorizont der Übermittlung und der prospektive Charakter der Pflicht explizit festgehalten und die Vereinbarkeit mit den Einzelheiten nach Absatz 3 Buchstabe a gewährleistet.

Weiter müssen die Marktteilnehmer die voraussichtlich produzierten Mengen (Bst. b) sowie den voraussichtlichen Strom- oder Gasverbrauch (Bst. c) in der Schweiz auf der Grundlage der von ihnen abgeschlossenen Verträge übermitteln. Anhand dieser Angaben kann die ElCom die Handelstätigkeiten der Marktteilnehmer in einen Bezug zu ihrer wirtschaftlichen Situation insgesamt setzen, dies unter Berücksichtigung ihrer Produktion und ihrer Lieferverpflichtungen.

Da die Meldung der Risikopositionen prospektiven Charakter hat, sind die Aktivitäten auf dem Spotmarkt (Day-ahead- und Intraday-Geschäfte) de facto in den zu übermittelnden Angaben nicht erfasst. Allerdings müssen die Teilnehmer am Schweizer Markt bei ihren Berechnungen die gruppeninternen Verträge berücksichtigen.

Diese Angaben erlauben es der ElCom, die Höhe der Risikopositionen der Teilnehmer am Schweizer Markt abzuschätzen und vor dem Hintergrund der übrigen Informationen zu beurteilen, die ihr bei einem Verdacht auf gesetzeswidrige Verhaltensweisen übermittelt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn erhebliche Abweichungen zwischen den voraussichtlichen Verbrauchs- und Produktionsmengen in Verbindung mit den Handelstätigkeiten der Marktteilnehmer untersucht werden, etwa wenn die Marktteilnehmer trotz einer hohen voraussichtlichen Stromerzeugung diese Volumina offenbar nicht über Verkaufs- oder Handelsverträge ausgeglichen haben. Darüber hinaus kann die ElCom so die Deckungsstrategien der Teilnehmer am Schweizer Markt nachvollziehen, welche Verhaltensweisen am Markt rechtfertigen können, die a priori ungerechtfertigt sind.

Die nachfolgenden Beispiele, die aus der Überarbeitung des REMIT-Rahmens stammen, illustrieren dies:

Beispiel 1