Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Die Unternehmen A, B und C gehören ein und demselben Konsolidierungskreis an (Unternehmensgruppe). A ist ein Stromerzeugungsunternehmen, B ist ein Stromlieferant und C nimmt die Aufgaben der Handelsabteilung (Trading Floor) der Unternehmensgruppe wahr. In dieser Eigenschaft schliesst C Absicherungsgeschäfte für A ab, ist daneben aber auch im reinen Handel tätig. Die von A produzierte Menge Strom liegt deutlich über den Volumina, die der Stromlieferant B in seinen Versorgungsverträgen vereinbart hat. Ausserdem sind die von B geschlossenen Versorgungsverträge ausschliesslich durch die Produktion von A gedeckt, und die Produktionsüberschüsse von A werden durch C auf dem Markt verkauft.
Ohne eine Pflicht zur Übermittlung der Risikopositionen würde die ElCom lediglich Informationen über die Transaktionen und Handelsaufträge von C erhalten. Anhand dieser Angaben würde sie feststellen, dass C sich in einer Short-Position befindet und somit eine Risikoposition aufweist, die auf den ersten Blick nicht gerechtfertigt ist. Diese Short-Position ist jedoch durch die Verträge zwischen A und B sowie durch diejenigen zwischen A und C begründet, von denen die ElCom aber keine Kenntnis hat.
Anhand der Informationen, die sie aus der Meldung der Risikopositionen der übrigen Unternehmen (A und B) erhält, kann die ElCom aber nachvollziehen, dass die Short-Position von C gruppenintern ausgeglichen wird.
Beispiel 2
Das Unternehmen Z produziert Strom, schliesst Lieferverträge mit seinen Kunden ab und verfügt über eine eigene Handelsabteilung (Trading Floor). Die von Z erzeugte Elektrizität stammt ausschliesslich aus kleinen Anlagen zur Produktion von erneuerbarem Strom (PV-Anlagen) und reicht nicht aus, um die Kunden des Unternehmens zu versorgen. Daher muss das Unternehmen die benötigte Energie anderweitig – d. h. am Markt – beschaffen.
Ohne die Pflicht zur Meldung der Risikopositionen könnte die ElCom anhand der ihr vorliegenden Angaben nur feststellen, dass die Handelsabteilung von Z ungewöhnliche Long-Positionen eingeht. Diese Long-Positionen, die auf den ersten Blick unangemessen erscheinen, liessen sich jedoch durch die Meldung der Risikopositionen begründen. Das Unternehmen Z müsste nämlich der ElCom nebst aggregierten Informationen über seine Transaktionen und Kaufaufträge auch Angaben zur voraussichtlichen Stromproduktion seiner PV-Anlagen und zu den abgeschlossenen Lieferverträgen übermitteln.
Abs. 2
Absatz 2 legt die Fristen für die quartalsweise Übermittlung fest. Die Teilnehmer am Schweizer Markt müssen die Informationen nach Absatz 1 innert klar definierter Fristen übermitteln, und zwar immer innerhalb eines Monats nach Ende des Kalenderquartals. Diese Fristen gewährleisten eine laufende Aktualisierung der Daten und bieten den Marktteilnehmern eine ausreichende Planbarkeit. Die Fristen stehen im Einklang mit dem europäischen Recht, welches ebenfalls eine quartalsweise Übermittlung vorsieht, und gewährleisten, dass die ElCom laufend über die aktuellen Risikopositionen informiert wird.
Abs. 3
Absatz 3 regelt die technischen und methodischen Einzelheiten der Übermittlung. Die Informationen müssen für die 24 Monate nach dem betreffenden Referenzquartal pro Monat aggregiert sein (Bst. a), für Strom und Gas separat und getrennt nach Lieferpunkt bzw. Lieferzone sowie nach Art des schweizerischen Energiegrosshandelsprodukts übermittelt werden (Bst. b) und sich auf den Stand am letzten Tag des Referenzquartals stützen und die gruppeninternen Verträge berücksichtigen (Bst. c).
Abs. 4
Analog zur REMIT-Verordnung sieht Absatz 4 einen Schwellenwert vor, der dafür sorgt, dass kleinere Teilnehmer am Schweizer Markt ihre Risikopositionen nicht melden müssen. So sind Teilnehmer am Schweizer Markt, deren kumuliertes jährliches Energievolumen aus ihren Positionen, ihrem Erzeugungsvolumen und ihrem Verbrauchsvolumen weniger als 600 GWh pro Jahr beträgt, von der