Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Pflicht zur Meldung der Risikopositionen befreit. Die Strom- und die Gasmenge sind separat zu berechnen.

Abs. 5

Auch Absatz 5 verfolgt das Ziel, den administrativen Aufwand für einen grossen Teil der Personen, die dem Gesetz unterstellt sind, zu verringern, insbesondere für die Marktteilnehmer (vor allem die grossen Marktteilnehmer) und die organisierten Märkte, die auch am europäischen Markt mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der REMIT-Verordnung tätig sind und folglich der REMIT-Verordnung unterstehen. Er ist in Anlehnung an Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a BATE formuliert.

4. Abschnitt: Übermittlung grundlegender Daten über Anlagen

Art. 23

Dieser Artikel präzisiert die Pflicht zur Übermittlung grundlegender Daten über Anlagen. Diese Daten sind unverzichtbar für die Transparenz und die Aufsicht in den Energiegrosshandelsmärkten, denn sie erlauben es, innert nützlicher Frist die verfügbaren Kapazitäten oder die geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeiten zu erkennen. Diese Übermittlungspflicht ist pragmatisch ausgestaltet: Sie gilt nur für einen eingeschränkten Kreis von Akteuren (nationale Netzgesellschaft und Betreiber von schweizerischen Gastransportnetzen), die Übermittlung selbst erfolgt über bestehende Plattformen (keine Doppelspurigkeiten), und bei Bedarf können gezielt zusätzliche Informationen angefordert werden. Damit ist sichergestellt, dass die ElCom über eine vollständige und kohärente Datengrundlage verfügt, und gleichzeitig wird der administrative Aufwand für die Marktteilnehmer minimiert.

Dieser Artikel lehnt sich eng an die Artikel 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 an.

Abs. 1

Analog zu Artikel 12 Absätze 7 und 8 BATE sieht dieser Absatz vor, dass nur die nationale Netzgesellschaft und die Betreiber eines schweizerischen Gastransportnetzes der ElCom Informationen über Anlagen übermitteln müssen. Der Grund dafür ist, dass diese Akteure eine zentrale Rolle spielen und direkt auf die relevanten Angaben zugreifen können. Überdies verfügen sie über einen umfassenden und fundierten Überblick über das Übertragungsnetz und sind aufgrund ihrer Funktion am ehesten in der Lage, die benötigten grundlegenden Daten zusammenzuführen und der ElCom zu übermitteln. Und schliesslich wird so vermieden, dass die Übermittlungspflicht auf eine grosse Zahl von Marktteilnehmern verteilt wird. Dies trägt zur Qualität und Homogenität der erhobenen Daten bei und garantiert eine nicht zu hohe Granularität der Daten.

Abs. 2

Absatz 2 präzisiert, zu welchen Anlagen grundlegende Daten übermittelt werden müssen.

Das Kriterium des direkten Anschlusses an das Übertragungs- bzw. Transportnetz ist Ausdruck des Gedankens, dass nur Angaben über Infrastrukturen, die für den Grosshandelsmarkt eine wichtige Rolle spielen, als grundlegende Daten gelten. In der Tat hat die Nichtverfügbarkeit eines kleinen lokalen Kraftwerks oder einer dezentralen Produktionsanlage keinen direkten Einfluss auf das Gleichgewicht des Gesamtsystems oder auf die Transparenz der Grosshandelsmärkte und muss deshalb der ElCom nicht gemeldet werden. Damit kann sich die Aufsicht auf diejenigen Infrastrukturen fokussieren, bei denen eine laufende Beobachtung gerechtfertigt ist, und es kann auf unnötige Auflagen für kleine Anlagen verzichtet werden. Der Schwerpunkt liegt somit auf Anlagen, deren schwankende Verfügbarkeit oder Kapazität unmittelbar die Preisbildung und die Netzstabilität beeinflussen kann.

Das Kriterium des direkten Anschlusses an das Übertragungs- oder Transportnetz schafft Klarheit und Rechtssicherheit für die betroffenen Akteure.