Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Das oberste Ziel besteht darin, zu verhindern, dass durch Stornierungen oder Änderungen bestehender Handelsaufträge Insiderinformationen strategisch genutzt werden, denn dies könnte dieselben Folgen haben wie ein Handelsauftrag, der aufgrund einer Insiderinformation erteilt wurde.

Abs. 2

Absatz 2 konkretisiert Artikel 19 Absatz 5 BATE, indem er die Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 4 der REMIT-Verordnung aufgreift.

Die erste Ausnahme betrifft Handlungen, die unverzichtbar sind, um einer fällig gewordenen Verpflichtung in Bezug auf den Erwerb oder die Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten nachzukommen, die der Teilnehmer am Schweizer Markt eingegangen ist, bevor er von der Insiderinformation Kenntnis erlangt hat (Bst. a). Damit ist sichergestellt, dass das Verbot zur Nutzung und Weitergabe von Insiderinformationen der Erfüllung von rechtmässig eingegangenen Verpflichtungen nicht entgegensteht. Gleichzeitig wird verhindert, dass die betreffenden Marktteilnehmer sich in einem ausweglosen Dilemma befinden, in dem sie sich zwischen der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen und der Einhaltung des BATE entscheiden müssen.

Nach der EU-Praxis ist die ACER der Ansicht, dass Vertragsverpflichtungen bestehen müssen, bevor der Marktteilnehmer von der Insiderinformation Kenntnis erlangt, und dass sich diese Verpflichtungen auf diese Information beziehen müssen. Ausserdem muss sich ein Marktteilnehmer der ACER zufolge in einer Situation befinden, die zu einem Vertragsbruch führen würde, und er darf nicht über andere eigene Vermögenswerte zur Erfüllung der Verpflichtung verfügen, damit davon ausgegangen werden kann, dass er nicht in der Lage ist, seinen Vertragsverpflichtungen nachzukommen. Da die Ausnahme auch für Handelsaufträge gilt, die erteilt wurden, bevor die betreffende Person im Besitz einer Insiderinformation ist, ist der Marktteilnehmer nach Auffassung der ACER verpflichtet, von einer selektiven Änderung oder Zurückziehung des erteilten Handelsauftrags im Zusammenhang mit dieser Insiderinformation abzusehen (hands-off approach), um nicht gegen das Verbot zu verstossen.

Die Anwendung dieser Ausnahme darf nicht mit der Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c BATE zusammenfallen. In gewissen Situationen müssen die Transportnetzbetreiber nämlich trotz des Aufschubs der Veröffentlichung einer Insiderinformation befugt sein, Entscheidungen über den Handel mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten zu treffen.

Die zweite Ausnahme betrifft Transaktionen, mit denen direkte physische Verluste infolge ungeplanter Nichtverfügbarkeiten gedeckt werden können (Bst. b).

Wie auch gemäss der REMIT-Verordnung gilt diese Ausnahme nur für Stromerzeuger und Gasproduzenten sowie für Betreiber von Strom- oder Gasspeicheranlagen. Aufgrund der Beschränkung der Ausnahme auf diese Marktteilnehmer kann jede ungeplante Nichtverfügbarkeit nur die Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung betreffen. Diese Ausnahme kann überdies nur für ungeplante Ausfälle gelten, sprich nur für Ausfälle, die dem primären Informationsinhaber nicht im Voraus bekannt sind, und ein physischer Verlust muss direkt und ausschliesslich durch diesen ungeplanten Ausfall verursacht worden sein. Daher sollten die oben genannten Marktteilnehmer sich nur auf diese Ausnahmeregelung stützen können, um Transaktionen zur Deckung des direkten physischen Verlusts abzuschliessen. Alle anderen Transaktionen, die über die Deckung des direkten physischen Verlusts hinausgehen (z. B. within the day), fallen nicht unter diese Ausnahme.

Darüber hinaus ist diese Ausnahme gemäss den EU-Regelungen nur anwendbar, wenn andernfalls die Marktteilnehmer nicht in der Lage wären, die geltenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen (Ziff. 1), oder wenn die Transaktion im Einvernehmen mit dem betroffenen Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten (Ziff. 2).