Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Abs. 3

Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt die ElCom unter Umständen präzisere Informationen als diejenigen, die ihr üblicherweise übermittelt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie gewisse Verhaltensweisen am Markt vertieft untersuchen muss. Dazu gehören spezifischere und sensible Informationen, etwa über die endgültigen Stromnominierungen zwischen Gebotszonen (Bst. a), über den Ausgleich von Abweichungen in den Stromnetzen (Bst. b) sowie Nominierungen oder Renominierungen von Kapazitäten für den Gastransport (Bst. c). Anhand dieser Angaben kann die ElCom die effektiven Flüsse im Netz nachvollziehen und gezielt Situationen analysieren, die die Marktintegrität gefährden können.

Abs. 4

Grundlegende Daten, die bereits über die zentrale Plattform gemäss dem Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200727 (StromVG) erhoben und ausgetauscht werden und auf die die ElCom direkt zugreifen kann, müssen nicht erneut übermittelt werden. Dadurch wird der administrative Aufwand der Übertragungs- und Transportnetzbetreiber vermindert.

Artikel 8aseptiesAbsatz 5 Buchstabe a StromVV wurde im Übrigen dahingehend geändert, dass der Zugriff der ElCom auf grundlegende Daten, die auf der Plattform ausgetauscht wurden und die sie zur Wahrnehmung ihrer Vollzugsaufgaben gemäss dem BATE benötigt, garantiert ist (vgl. Anhang 2).

Abs. 5

Absatz 5 präzisiert, dass die Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen der nationalen Netzgesellschaft bzw. den Betreibern von schweizerischen Gastransportnetzen auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen müssen, die diese benötigen, um ihren eigenen Meldepflichten nachzukommen. Dank diesem Mechanismus verfügen diese Netzbetreiber über sämtliche relevanten Daten. Damit erübrigt es sich, die Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen selber zur Übermittlung grundlegender Daten zu verpflichten.

8. Kapitel: Nutzung von Insiderinformationen und Marktpraxis

Art. 24 Nutzung von Insiderinformationen

Abs. 1

Analog zu Artikel 3 Absatz 1 der REMIT-Verordnung gilt Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und c BATE nicht nur für den Erwerb und die Veräusserung, sondern auch für jede Änderung oder jeden Rückzug eines Handelsauftrags, der ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt betrifft, sofern der ursprüngliche Handelsauftrag erteilt wurde, bevor die betroffene Person im Besitz der Insiderinformation war.

Darauf wurde in der Botschaft vom 29. November 2023 zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten28 bereits ausdrücklich hingewiesen: Mit «Erwerb und Veräusserung» (die deutsche Terminologie entspricht derjenigen der Regelungen der EU) sind alle Handlungen gemeint, die in einem Zusammenhang mit Handelsaufträgen oder Transaktionen stehen oder die Teil der Erteilung von Aufträgen bzw. des Abschlusses von Transaktionen auf einem oder mehreren Energiegrosshandelsmärkten sind, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen (dazu gehört z. B. die Erteilung von neuen Handelsaufträgen, die Änderung von bestehenden Handelsaufträgen, die Stornierung von Handelsaufträgen oder die Herstellung von Verknüpfungen oder Abhängigkeiten zwischen Handelsaufträgen).

27 SR 734.7

28 BBl 2023 2864