Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Abs. 3

Absatz 3 wurde in enger Anlehnung an die Finanzmarktgesetzgebung formuliert (Art. 128 der Verordnung vom 25. November 201529 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel [FinfraV]). Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen.

Art. 25 Marktmanipulation

Abs. 1

Absatz 1 wurde in enger Anlehnung an die Finanzmarktgesetzgebung formuliert (Art. 127 Abs. 1 Bst. b FinfraV).

Diese Ausnahme ist insofern gerechtfertigt, als Bund, Kantone und Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben Insiderinformationen nutzen und Handlungen vornehmen können müssen, die den Markt täuschen können. Handlungen zu Anlagezwecken sind dadurch faktisch ausgeschlossen. Im Unterschied zur entsprechenden Bestimmung der FinfraV gilt diese Ausnahme indessen nur für Massnahmen, die vom Bundesrat angeordnet werden, um eine Gefährdung der Strom- oder der Gasversorgung abzuwenden (Bst. a), oder die der Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201630 (LVG) dienen (Bst. b), darunter Massnahmen nach den Artikeln 5 ff. und 31 ff. LVG. Diese Massnahmen sind bewusst identisch mit denjenigen, die gemäss Artikel 19 Absatz 4 BATE eine Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen rechtfertigen. Deshalb kann an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen werden.

Abs. 2

Absatz 2 nuanciert den Begriff der Marktmanipulation und hält fest, dass gewisse Marktpraktiken, die formalrechtlich durch Artikel 20 BATE erfasst sind, dennoch gerechtfertigt sein können, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die Entscheidung darüber obliegt der ElCom. Diese prüft die Marktpraxis nachträglich im Einzelfall und berücksichtigt dabei die konkreten Sachverhalte und die Auswirkungen auf den Markt. Dieser pragmatische Ansatz bringt den Vollzug des BATE in Einklang mit der Praxis in der EU. Allerdings hat bis heute noch kein EU-Mitgliedstaat eine nach der REMIT-Verordnung zulässige Marktpraxis offiziell validiert.

Die aufgeführten Anforderungen entsprechen denjenigen, die die ACER in ihrer aktuellen Praxis berücksichtigt und die auf der Verordnung (EU) Nr. 596/201431 beruhen.

9. Kapitel: Gebühren und jährliche Aufsichtsabgabe

1. Abschnitt: Gebühren

Da sich Artikel 23 BATE als gesetzliche Grundlage an Artikel 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200732 (FINMAG) anlehnt, weist auch dieser Abschnitt der Verordnung zahlreiche Parallelen zu den Bestimmungen der Finanzmarktgesetzgebung auf, insbesondere zur FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200833 (FINMA-GebV).

Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200434 (AllGebV) ist gemäss ihrem Geltungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1 für die gesamte Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2

29SR 958.11

30SR 531

31Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch

(Marktmissbrauchsverordnung)

32SR 956.1

33 SR 956.122

34 SR 172.041.1