Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Absätze 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199735 (RVOG) anwendbar und gilt somit auch für die ElCom als dezentralisierte Verwaltungseinheit.
Verfahrenskosten, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können (individuelle Äquivalenz), werden durch Gebühren gedeckt. Bei solchen Verfahren kann es sich um Entscheidverfahren handeln, aber auch um Aufsichtsverfahren, die ohne Verfügung abgeschlossen oder eingestellt werden, sowie um verschiedene Dienstleistungen. Aufsichtsverfahren können einen erheblichen Untersuchungsaufwand verursachen. Sie müssen über Gebühren finanziert werden, selbst wenn sie ohne Verfügung abgeschlossen oder eingestellt werden. Die Kosten werden nach dem Kausalitätsprinzip aufgeteilt oder der unterliegenden Partei auferlegt. In anderen Worten: Wer Anlass zur Untersuchung gegeben hat oder wer voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre, trägt die Verfahrenskosten. Die Gebührenstruktur folgt der Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte. Für die Berechnung der Gebühren der Bundesverwaltung sind das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip massgebend. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen (BGE 126 I 180 E. 3). Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 126 I 180 E. 3).
Die Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden bezahlen Gebühren für Leistungen der ElCom, ausgenommen davon sind Leistungen im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
Art. 26 Gebührenansätze
Dieser Artikel ist in Anlehnung an die Artikel 8 und 9 FINMA-GebV formuliert.
Für die Berechnung der Gebühren sind die Ansätze nach Anhang 1 massgebend. Dies sorgt für Transparenz und erlaubt es, die Höhe der Kosten abzuschätzen (Abs. 1). In der Praxis wird die ElCom die Gebühr im Einzelfall abhängig vom durchschnittlichen Zeitaufwand für gleichartige Verrichtungen und von der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person festlegen (Abs. 2). Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, muss die Gebühr nach dem effektiven Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache festgelegt werden (Abs. 3). Diese Subsidiaritätsregel gewährleistet, dass alle Dienstleistungen der ElCom über Gebühren gedeckt werden. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Personen und der Bedeutung der Sache zwischen 100 und 500 Franken (Abs. 4). Diese Bandbreite wird der Tatsache gerecht, dass einfache Geschäfte weniger Aufwand verursachen, während die Bearbeitung komplexer Fälle spezielle Kenntnisse erfordert, die einen höheren Stundenansatz rechtfertigen.
Für Geschäfte mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die ElCom von den Ansätzen im Anhang abweichen und die Gebühr abhängig vom Zeitaufwand festlegen (Abs. 5). Dies stellt sicher, dass ausserordentliche Kosten nicht von der Gesamtheit der Gebührenpflichtigen getragen werden müssen, sondern von der Person, die Anlass zum Verfahren gegeben hat. Und schliesslich kann die ElCom für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben (Art. 6). So können Zusatzkosten gedeckt werden, die die Ressourcen der Behörde in aussergewöhnlichem Ausmass beanspruchen.