Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
2. Abschnitt: Jährliche Aufsichtsabgabe
Da sich Artikel 23 BATE als gesetzliche Grundlage an Artikel 15 FINMAG anlehnt, weist auch dieser Abschnitt zahlreiche Parallelen zu den Bestimmungen der Finanzmarktgesetzgebung auf, insbesondere zur FINMA-GebV.
Art. 27 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage
Dieser Artikel ist in Anlehnung an Artikel 11 FINMA-GebV formuliert.
Als Hauptadressaten des Gesetzes unterliegen nur die Teilnehmer am Schweizer Markt der Aufsichtsabgabe (Art. 23 Abs. 2 BATE). Die durch das Gesetz verursachten Kosten entstehen zum Grossteil durch die Aufsichtstätigkeit der ElCom über die schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte und die Teilnehmer am Schweizer Markt (Personal, IT-Infrastruktur usw.).
Die den Teilnehmern am europäischen Markt auferlegten Pflichten dienen lediglich dazu, der ElCom einen konkreten Überblick über ihre Handelsaktivitäten mit europäischen Energiegrosshandelsprodukten zu verschaffen. Diese Marktteilnehmer müssen der ElCom dieselben Informationen übermitteln, die sie gemäss der REMIT-Verordnung bereits den Behörden der EU übermittelt haben. Daher entstehen durch diese Marktteilnehmer lediglich Kosten für die jährliche Bearbeitung und Speicherung der gemäss Artikel 12 Absatz 3 BATE erhaltenen Daten. Ausserdem stellt das Gesetz unzulässiges Marktverhalten in Bezug auf europäische Energiegrosshandelsprodukte nicht unter Strafe. Solches Marktverhalten fällt ausschliesslich in den Geltungsbereich der REMIT-Verordnung und damit in die Zuständigkeit der ACER oder der nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.
Als Bemessungsgrundlage dienen die Gesamtkosten, die der ElCom im gesamten vorangegangenen Jahr für die Aufsicht über den betreffenden Bereich nach Abzug der Gebühren für das laufende Abgabejahr entstanden sind. So werden die im Abgabejahr tatsächlich angefallenen Kosten auf alle im Abgabejahr Abgabepflichtigen überwälzt und von diesen getragen.
Art. 28 Fixe Grundabgabe und variable Zusatzabgabe
Dieser Artikel ist in Anlehnung an Artikel 12 FINMA-GebV formuliert.
Die Aufsichtstätigkeit der ElCom umfasst Grundleistungen, die jedes Jahr für alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise erbracht werden müssen. Diese Leistungen werden durch die fixe Grundabgabe finanziert, die somit die grundlegenden Ausgaben deckt und sicherstellt, dass jeder Teilnehmer am Schweizer Markt einen fairen Beitrag zu diesen Kosten leistet. Die variable Zusatzabgabe ermöglicht es, die verbleibenden, nicht durch die Einnahmen aus der Grundabgabe gedeckten Aufsichtskosten entsprechend der tatsächlichen Handelsaktivität dieser Marktteilnehmer zu verteilen und so einen verhältnismässigen Beitrag zu den von der ElCom aufgewendeten Ressourcen zu gewährleisten.
Art. 29 Beginn und Ende der Abgabepflicht
Dieser Artikel ist in Anlehnung an Artikel 13 FINMA-GebV formuliert.
Die Pflicht zur Entrichtung der jährlichen Aufsichtsabgabe beginnt am Tag der Eintragung des Teilnehmers am Schweizer Markt ins Register der Marktteilnehmer durch die ElCom und endet mit seiner Löschung aus dem Register. Abgabepflichtige sind zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, solange sie der Aufsicht der ElCom unterstehen. Dies wird mit der Bemessung in Abhängigkeit der Dauer (Art. 31 Abs. 2) berücksichtigt, wodurch das Verursacherprinzip gewahrt wird.
Art. 30 Erhebung der Abgabe und Rechnungsstellung
Dieser Artikel ist in Anlehnung an die Artikel 13 und 14 FINMA-GebV formuliert.
Nach Artikel 27 wird die Aufsichtsabgabe gestützt auf die Gesamtkosten, die der ElCom im gesamten vorangegangenen Jahr entstanden sind, bemessen und erhoben. Nach Abschluss ihrer Jahresrechnung erstellt die ElCom auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Kosten im Abgabejahr eine