Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
definitive Rechnung für alle Abgabepflichtigen. Sie muss jedem betroffenen Teilnehmer am Schweizer Markt bis spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres eine Rechnung über die jährliche Aufsichtsabgabe zustellen, die die Einzelheiten der Berechnung der variablen Zusatzabgabe enthält (Abs. 3). Die Daten des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres dienen daher als Grundlage für die Bemessung der Zusatzabgabe der Abgabepflichtigen entsprechend ihrer Handelsaktivität. Da manche Teilnehmer am Schweizer Markt ihren Sitz oder Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, kann die ElCom die Rechnung direkt an die vom Teilnehmer am Schweizer Markt nach Artikel 6 BATE bezeichnete Vertretung schicken.
Das erste Jahr der Anwendung des Gesetzes stellt insofern eine besondere Schwierigkeit dar, als noch keine Referenzdaten zu den tatsächlichen Kosten, die der ElCom anfallen, und zur Handelsaktivität der Teilnehmer am Schweizer Markt mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten vorliegen. Deshalb wird die variable Zusatzabgabe im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 halbjährlich erhoben (Abs. 2). Dieser Mechanismus ermöglicht es der ElCom, schnell Einnahmen zur Finanzierung der Aufsichtstätigkeiten zu erzielen, anstatt bis zum 31. Januar des auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres zu warten, um die vollständige Abgabe zu erheben, was für die Deckung der laufenden Kosten zu spät wäre. Diese Übergangsstruktur gewährleistet somit, dass die ElCom ab Inkrafttreten des Gesetzes über Mittel verfügt, um ihre Aufsichtsfunktionen auszuüben.
Fälligkeit, Stundung und Verjährung entsprechen den Regeln für die Gebührenerhebung.
Art. 31 Bemessung der fixen Grundabgabe
Dieser Artikel ist in Anlehnung an Artikel 16 FINMA-GebV formuliert.
Die jährliche Grundabgabe beträgt 250 Franken für einen Teilnehmer am Schweizer Markt, der über das gesamte vorangegangene Jahr bei der ElCom gemäss Artikel 4 BATE registriert gewesen ist. Dieser Betrag orientiert sich an dem Mindestbetrag, den jeder Marktteilnehmer, der in der EU tätig ist und der REMIT-Verordnung unterliegt, der ACER zahlen muss, sobald er eine Transaktion abschliesst, einen Handelsauftrag erteilt oder ihr grundlegende Daten übermittelt.
Die jährliche Grundabgabe wurde daher bewusst auf einem niedrigen Niveau festgesetzt. Sie soll in erster Linie sicherstellen, dass jeder Teilnehmer am Schweizer Markt einen minimalen und einheitlichen Beitrag zu den Fixkosten der ElCom leistet. Dieser relativ geringe Betrag ist Ausdruck des Bestrebens, kleine Marktteilnehmer, die nur ein begrenztes Transaktions- und Handelsauftragsvolumen generieren, nicht unverhältnismässig finanziell zu belasten. Die restlichen Kosten werden hingegen durch die variable Zusatzabgabe (Art. 32) gedeckt, die diese Kosten proportional zur tatsächlichen Handelsaktivität der Marktteilnehmer verteilt.
So gewährleistet die Kombination aus einer niedrigen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe, die sich nach dem Handelsvolumen bemisst, sowohl horizontale Gerechtigkeit, indem sichergestellt wird, dass alle einen Mindestanteil der Kosten tragen, als auch vertikale Gerechtigkeit, indem der Hauptanteil der Kosten von den Akteuren getragen wird, die die meisten Aufsichtsressourcen in Anspruch nehmen. Dieser Mechanismus sorgt für eine ausgewogene und verhältnismässige Finanzierung des Systems, verhindert, dass kleine Marktteilnehmer durch eine übermässige Belastung benachteiligt werden, und stellt gleichzeitig sicher, dass die grossen Marktteilnehmer den ihrer Handelsaktivität entsprechenden Anteil der Kosten tragen.
Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die jährliche Grundabgabe pro rata temporis geschuldet (Abs. 2).
Art. 32 Bemessung der variablen Zusatzabgabe und Rechnungsstellung
Dieser Artikel ist in Anlehnung an Artikel 17 FINMA-GebV formuliert.
Mit der variablen Zusatzabgabe sollen die Kosten für die Aufsicht über die schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte, die nicht durch die Gebühren oder die Grundabgabe gedeckt sind, auf