Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
die Teilnehmer am Schweizer Markt verteilt werden. Sie ist somit das Hauptelement der Finanzierung der Aufsicht durch die ElCom.
Die Bemessungsmethode beruht auf einer transparenten und objektiven Formel, die die folgenden Faktoren berücksichtigt:
die Summe der Kosten, die der ElCom für den betreffenden Aufsichtsbereich entstanden sind (C);
die Einnahmen aus den Gebühren (E) und der Grundabgabe (T) für den betreffenden Aufsichtsbereich;
das Volumen der Handelsaktivität an den Energiegrosshandelsmärkten mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten (N und U).
Der Verteilschlüssel basiert auf dem Verhältnis der Handelsaktivität jedes Teilnehmers am Schweizer Markt (U) zum Gesamtvolumen (N). Mit anderen Worten: Je höher die Handelsaktivität eines Teilnehmers am Energiegrosshandelsmarkt mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten ist und je mehr Aufsichtsressourcen er in Anspruch nimmt, desto grösser ist sein Beitrag.
Dieser Mechanismus folgt dem Verursacherprinzip, da die Marktteilnehmer, die den grössten Aufsichtsaufwand verursachen, auch den entsprechenden Anteil der Kosten tragen. Ausserdem kann so die Grundabgabe niedrig gehalten werden, da der Grossteil der Finanzierung auf die variable Komponente entfällt.
Darüber hinaus gewährleistet dieser Ansatz die Verhältnismässigkeit und Gerechtigkeit des Systems: Kleine Marktteilnehmer werden nicht durch eine zu hohe Pauschalabgabe benachteiligt, während grosse Marktteilnehmer einen Beitrag leisten, der ihrem wirtschaftlichen Gewicht und ihrer Bedeutung für schweizerische Energiegrosshandelsprodukte entspricht.
10. Kapitel: Datenbearbeitung und Informationssystem
Art. 33
Da sich Artikel 24 BATE als gesetzliche Grundlage an Artikel 101 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201736 (BGS) anlehnt, weist diese Bestimmung der Verordnung zahlreiche Parallelen zur Bestimmung in Artikel 97 der Geldspielverordnung vom 7. November 201837 (VGS) auf.
In der Bestimmung werden alle Datenkategorien aufgezählt, die die ElCom im Rahmen ihrer Aufsichts- und Transparenzaufgaben zu bearbeiten hat. Zudem werden die Grundsätze festgelegt, die für das von der ElCom betriebene Informationssystem gelten.
Abs. 1
In diesem Absatz wird für jede Personenkategorie angegeben, welche Art von Personendaten bearbeitet werden dürfen und welche das Informationssystem der ElCom enthalten darf. Es wird unterschieden zwischen den Pflichten der Teilnehmer am Schweizer Markt und der Teilnehmer am europäischen Markt, den Informationen von Vermittlern und Infrastrukturbetreibern und den Informationen, die sich aus den verschiedenen von der ElCom durchgeführten Aufsichtsverfahren oder der Amtshilfe ergeben.
Einige dieser Informationen müssen über Register öffentlich zugänglich gemacht werden – z. B. die Registrierung von Marktteilnehmern (Art. 5 BATE), von Plattformen für Insiderinformationen (Art. 10 BATE) oder von Meldemechanismen (Art. 14 BATE) –, um die Transparenz der
36SR 935.51