Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Energiegrosshandelsmärkte sicherzustellen. Alle anderen Daten werden hingegen ausschliesslich im Informationssystem der ElCom gespeichert, zu dem nur sie Zugang hat.
Abs. 2 und 3
Dass nur die ElCom Zugang zum Informationssystem hat, ist Ausdruck des Bestrebens, bei der Bearbeitung der erhobenen Daten ein hohes Mass an Vertraulichkeit zu gewährleisten. Im Gegensatz zu den im Gesetz vorgesehenen öffentlichen Registern für Informationen, die der Markttransparenz dienen, handelt es sich beim Informationssystem nicht um eine öffentliche Datenbank, sondern um ein internes Aufsichtsinstrument.
Die ElCom ist daher verpflichtet, die technische und organisatorische Sicherheit des Informationssystems zu garantieren, um die Daten vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Dabei geht es um mehr als nur einfache technische Vorkehrungen: Es müssen klare interne Verfahren eingeführt, der Zugriff auf befugtes Personal beschränkt, anerkannte Cybersicherheitsstandards angewendet und regelmässige Tests durchgeführt werden.
Die organisatorische Sicherheit bedingt zudem eine Protokollierung der Zugriffe. Jede Abfrage oder Bearbeitung von Daten im Informationssystem wird eindeutig einer natürlichen Person oder einem identifizierten Systemprozess zugeordnet, um eine Rückverfolgbarkeit z. B. im Rahmen von Sicherheitsaudits oder Untersuchungen zu gewährleisten.
Abs. 4–6
Die Aufbewahrungsfrist ist auf maximal zehn Jahre ab der Datenlieferung begrenzt. Wird vor Ablauf der zehnjährigen Frist ein Verfahren eingeleitet, wird die Frist bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ausgesetzt. Nach Ablauf der Frist stellt die ElCom die Vernichtung der Daten sicher. Die Löschung der Daten erfolgt so, dass ihre Wiederherstellung mit vernünftigen Mitteln unmöglich ist, um eine dauerhafte Vertraulichkeit im Sinne des Datenschutzes zu gewährleisten.
Die Frist von höchstens zehn Jahren rechtfertigt sich dadurch, dass Verfahren, die zu verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen führen, langwierige Untersuchungen erfordern, die sich oft über mehrere Jahre erstrecken und weitgehend auf detaillierten Marktanalysen beruhen. Im Übrigen trägt die Frist der Verfolgungsverjährung nach Artikel 97 Strafgesetzbuch38 (StGB) für Straftaten nach den Artikeln 44 und 45 BATE Rechnung.
Die ElCom leitet nach dem Auftreten eines verdächtigen Marktverhaltens nicht sofort ein formelles Verfahren ein. Zunächst muss ihr dieses Verhalten zur Kenntnis gebracht werden, und dann muss sie eine summarische Vorprüfung durchführen, um festzustellen, ob es gegen das Gesetz verstossen könnte, bevor sie ein Verfahren einleiten kann. Um festzustellen, ob ein Marktverhalten unzulässig ist, ist es unerlässlich, es mit anderen Verhaltensweisen auf dem Markt zu vergleichen. Angesichts der Dauer der Untersuchungen, der Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Sachverhalts und der Einleitung des Verfahrens sowie der Tatsache, dass die ElCom für ihre Analysen einen Überblick über den Markt benötigt, ist es erforderlich, dass die erhobenen Daten zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist ergibt sich zudem direkt aus Artikel 26c Absatz 3 StromVV, der seit 2013 in Kraft ist.
11. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Die folgenden Übergangsbestimmungen sollen einen geordneten und verhältnismässigen Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung gewährleisten. Sie tragen insbesondere der Tatsache Rechnung, dass bestimmte für die umfassende Anwendung des Gesetzes erforderliche Infrastrukturen (wie Plattformen für Insiderinformationen oder Meldemechanismen) erst nach Inkrafttreten des Gesetzes betriebsbereit sein werden. Um zu vermeiden, dass Marktteilnehmer materiell daran gehindert werden,
38 SR 311