Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/98: Änderung des Postgesetzes (Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

vorgeschlagenen Anpassungen wird das praktizierte Modell der indirekten Presseför- derung grundsätzlich weitergeführt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist vereinbar mit den Pflichten der Schweiz hinsichtlich internationaler Ab- kommen oder der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen.

5.3 Erlassform

Mit der Vorlage wird das PG geändert. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referen- dum.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflich- tungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Aus- gabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) zu unterstellen.

5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist nicht tangiert.

5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Wie heute werden für die Tageszustellung von Publikationen der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse Ermässigungen in Höhe von 20 Millionen Franken gewährt. Die Krite- rien für die Anspruchsberechtigung und das Verfahren für die Beitragsgewährung in der VPG bleiben unverändert. Im Einzelfall entscheidet das BAKOM wie heute mittels Verfügung über die Förderberechtigung und der Bundesrat genehmigt die Ermässigun- gen pro Exemplar. Die Wirksamkeit der indirekten Presseförderung ist hinsichtlich ihres eigentlichen Ziels, der Förderung der demokratischen Meinungsbildung, seit längerem umstritten. Die auf gedruckte Erzeugnisse ausgerichtete Förderung wirkt strukturerhal- tend und verursacht Wettbewerbsverzerrungen, da Medienunternehmen und nichtge- winnorientierte Organisationen, die ihren Fokus auf digitale Angebote respektive Kom- munikationskanäle setzen, benachteiligt werden.

5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Das PG sieht in Artikel 16 Absatz 5 bereits heute eine Delegation an den Bundesrat vor, um die Förderkriterien für die indirekte Presseförderung festzulegen. Diese hat der Bundesrat in Artikel 36 Absätze 1–4 VPG wahrgenommen. Mit Ausnahme der Über- gabe zur Tageszustellung an die Post bleiben die Förderkriterien unverändert.

Artikel 19f Absatz 1 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, in der Verordnung das Verfahren für die Berechnung und Abwicklung der Zustellermässigungen zu regeln.