Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/98: Änderung des Postgesetzes (Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) · 14 Seiten
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Registrierte Anbieterinnen müssen die Tageszustellung von Zeitungen und Zeitschrif- ten der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Zustellermässigung von anderen Tä- tigkeiten rechnerisch trennen (Abs. 2). Sie dürfen mit der Tageszustellung von Zeitun- gen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Zustellermässigung erzielte Erträge nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden (Abs. 3). Diese Vorgaben dienen dazu, eine unzulässige Querfinanzierung anderer Dienstleis- tungen zu identifizieren und zu verhindern. Die registrierten Anbieterinnen müssen die Preise für die Tageszustellung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse distanzunab- hängig und nach einheitlichen Grundsätzen festlegen. Diese Vorgaben gelten nicht nur für die Zustellung förderberechtigter Exemplare der Mitgliedschafts- und Stiftungs- presse, sondern für die Tageszustellung im Allgemeinen. Bei der Preisfestsetzung darf nicht danach differenziert werden, ob eine Zeitung oder Zeitschrift die Voraussetzun- gen für den Erhalt der indirekten Presseförderung erfüllt (Abs. 4).
Die registrierten Anbieterinnen der Tageszustellung müssen dem BAKOM sämtliche Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Abs. 5). Dazu gehören insbesondere diejenigen Unterlagen, die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel 19e Absatz 3 und der Vorgaben an die Preisfestlegung notwendig sind. Bei Bedarf kann das BAKOM gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 PG ad- ministrative und technische Bestimmungen erlassen.
Art. 19f Verfahren und Aufsicht
Der Bundesrat legt in der VPG das Verfahren für die Berechnung und die Auszahlung der Zustellermässigungen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse fest (Abs. 1). Er orientiert sich dabei an den bestehenden Prozessen in der Tageszustellung durch die Post (Art. 47 Abs. 5 und 6 VPG) und den künftigen Prozessen in der Frühzustellung. Die Zustellermässigung pro Exemplar ergibt sich aus der Division des Subventionsbe- trags durch die Anzahl der förderberechtigten Exemplare. Die Abwicklung erfolgt über eine Verwaltungsstelle. Auch hier soll auf die Erfahrungen in der Abwicklung der indi- rekten Presseförderung in der Tageszustellung abgestützt werden. Das BAKOM kann zum Vollzug die Post beiziehen (Abs. 2). Die Post verfügt über Informatiksysteme, die als Grundlage für die Abwicklung verwendet werden können, und auch über Fachwis- sen namentlich zur Validierung und Plausibilisierung der gemeldeten Zustellmengen. Das UVEK schliesst mit der Post einen entsprechenden Leistungsvertrag ab. Bei der Abwicklung der Zustellermässigung handelt es sich um eine administrative Hilfstätig- keit. Die Verantwortung über die Gewährung der Zustellermässigung liegt jederzeit beim BAKOM. Für die Implementierung der notwendigen Prozesse und Systeme bei der Verwaltungsstelle und den Anbieterinnen der Tageszustellung braucht es eine Übergangsfrist. Das BAKOM überprüft periodisch von Amtes wegen oder auf Anzeige hin, ob die registrierten Anbieterinnen die Vorgaben an die Preisgestaltung nach Arti- kel 19e Absatz 4 einhalten (Abs. 3).
Neben den Aufgaben der Verwaltungsstelle werden auch die Pflichten der privaten An- bieterinnen und der förderberechtigten Herausgeberinnen in der Verordnung präzisiert. Die Herausgeberinnen müssen sicherstellen, dass die gemeldeten Mengen lückenlos und ohne Überschneidungen mit in der Tageszustellung der Post beförderten Exemp- laren erfasst sind.