Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/98: Änderung des Postgesetzes (Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) · 14 Seiten

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1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Mit der Vorlage erfüllt der Bundesrat den Auftrag des Parlaments zur Umsetzung der Motion 24.3818. Der Ständerat hat die Motion als Zweitrat am 5. Dezember 2024 an- genommen, womit weder die Aufnahme in die Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Le- gislaturplanung 2023–2027 noch in den Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–2027 möglich war. Die Vorlage ist auch nicht in den Zielen des Bundesrates enthalten.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage schlägt der Bundesrat vor, das Anliegen der Motion 24.3818 umzusetzen.

2 Grundzüge der Vorlage

Die beantragte Änderung des PG erfüllt das Anliegen der Motion 24.3818. Konkret soll die Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse neu geregelt werden:

– Heute ist die indirekte Presseförderung auf die Tageszustellung durch die Post beschränkt (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. a VPG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 PG). Diese ist wiederum Bestandteil der postalischen Grundversorgung: Die Post ist gesetzlich verpflichtet, abonnierte Zeitungen und Zeitschriften in der Ta- geszustellung an sechs Wochentagen flächendeckend und zu distanzunabhän- gigen Preisen zuzustellen (Art. 14 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c VPG). Neu wird auch die Zustellung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse durch private Anbieterinnen finanziell unterstützt.

– Der Bundesbeitrag bleibt unverändert bei 20 Millionen Franken pro Jahr. Die Zustellermässigung pro Exemplar ist einheitlich und wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.

– Die Subvention wird über die jeweilige Zustellorganisation ausgeschüttet. Die Zustellorganisationen sind verpflichtet, die Zustellermässigung vollumfänglich die anspruchsberechtigten Herausgeberinnen und Herausgeber weiterzugeben. Damit dies sichergestellt werden kann, müssen sie sich beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registrieren und folgende Verpflichtungen erfüllen: rechnerische Trennung der Tageszustellung von anderen Geschäftstätigkeiten; keine Querfinanzierung anderer Geschäftstätigkeiten mit Erträgen aus der Ta- geszustellung; distanzunabhängige und nach einheitlichen Kriterien festgelegte Preise; keine Differenzierung der Preise (vor Abzug der Zustellermässigung) zwischen Kundinnen und Kunden mit und ohne Förderberechtigung; Auskunfts- pflichten gegenüber dem BAKOM.