Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/98: Änderung des Postgesetzes (Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) · 14 Seiten
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Neu wird eine Übergabe der Exemplare an die Post oder eine registrierte Anbieterin der Tageszustellung vorausgesetzt (Abs. 1).
Der Bundesrat genehmigt die Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stif- tungspresse (Art. 16 Abs. 6 PG). Sie darf gemäss der vom Parlament am 21. März 2025 beschlossenen PG-Änderung den Zustellpreis nicht übersteigen. Die Ermässi- gung pro Exemplar ist unabhängig davon, ob die Zustellung durch die Post (Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG) oder durch eine registrierte Anbieterin der Tageszustellung (Art. 19d) erfolgt, gleich hoch. Bei einer Zustellung durch eine registrierte Anbieterin erhalten die Zeitungen und Zeitschriften auf dem Preis, der nach Artikel 19e Absatz 4 distanzunab- hängig und nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt werden muss, eine Ermässigung je Exemplar (Abs. 2).
Der Bund leistet für die Gewährung der Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse jährlich 20 Millionen Franken pro Jahr (Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG). Künf- tig wird der Beitrag des Bundes nach Massgabe der zugestellten Exemplare sowohl an die Post sowie an registrierte Anbieterinnen der Tageszustellung ausgerichtet. Die Post und die registrierten Anbieterinnen der Tageszustellung müssen die Zustellermässi- gung vollumfänglich an die Kundinnen und Kunden weitergeben.
Wo immer möglich, wird auf die bestehende Praxis bei der indirekten Presseförderung abgestellt. Bereits vorhandene Prozesse sind die Beurteilung der Förderberechtigung und die Berechnung der Zustellermässigungen durch das BAKOM sowie die Abwick- lung der Auszahlung durch die Post. Neue Prozesse stellen die Registrierung der pri- vaten Anbieterinnen der Tageszustellung, die Leistungserbringung und -fakturierung durch diese Unternehmen sowie die Abwicklung der Subventionsauszahlung durch die Verwaltungsstelle (Post) dar. Für die vom Parlament beschlossene Ausdehnung der indirekten Presseförderung auf die Frühzustellung der Regional- und Lokalpresse müs- sen Prozesse für eine anbieterneutrale Gewährung von Ermässigungen etabliert wer- den. Da aus heutiger Sicht einzig die Quickmail Planzer AG als registrierte Anbieterin der Tageszustellung infrage kommt, sollen diese Prozesse bei der Umsetzung dieser Vorlage möglichst unverändert übernommen werden, um den Aufwand auf einem ver- hältnismässigen Niveau zu halten.
Art. 19e Pflichten von Anbieterinnen
Anbieterinnen von Postdiensten, die Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Ermässigung zustellen wollen, müssen sich vorgängig beim BAKOM registrieren (Abs. 1). Die Registrierung dient unter anderem dazu, dass die Anbieterinnen diejenigen Mindeststandards einhalten, die für die operative Abwicklung zwingend sind (z. B. konforme Schnittstelle für Datenübertragung). Als Anbieterinnen von Postdiensten unterliegen die registrierten Anbieterinnen der Tageszustellung der Meldepflicht nach Artikel 4 PG. Damit verbunden ist insbesondere die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen, die Verhandlungspflicht über einen Gesamtar- beitsvertrag (GAV) und das Vorhandensein eines Sitzes, eines Wohnsitzes oder einer Niederlassung in der Schweiz. Die Post ist von der Registrierungspflicht ausgenom- men, soweit die Zustellung der Zeitungen und Zeitschriften im Rahmen der Grundver- sorgung mit Postdiensten nach Artikel 13 PG erfolgt.