Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/98: Änderung des Postgesetzes (Aufhebung der Wettbewerbsverzerrung bei der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) · 14 Seiten

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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 16 Preise

Die Anpassung in Absatz 4 Buchstabe b betrifft nur den französischen Text. Es handelt sich um eine sprachliche Angleichung an die Formulierung in Artikel 19d. Der materielle Gehalt der Bestimmung bleibt unverändert.

Gliederungstitel vor Art. 19a

3a. Abschnitt: Frühzustellermässigung für die Regional- und Lokalpresse

Von der Frühzustellermässigung können nur Titel der Regional- und Lokalpresse pro- fitieren. Die Ergänzung im Gliederungstitel schafft diesbezüglich Klarheit und stellt die sachliche Abgrenzung zum nachfolgend neu ergänzten Abschnitt 3b zur Zustellermäs- sigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse klar.5

Art. 19a Gewährung der Ermässigung

Die Sachüberschrift wird geändert.5

Art. 19b Pflichten von Frühzustellorganisationen

Wer der Registrierungspflicht unterliegt, darf Erträge aus der Frühzustellung von Zei- tungen mit Frühzustellermässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten ver- wenden (Abs. 3). Es handelt sich hierbei nicht um eine Quersubventionierung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 PG. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird der Klammer- begriff «Quersubventionierungsverbot» gestrichen. Entsprechend erübrigt sich in Ab- satz 4 der Verweis auf das Quersubventionierungsverbot. Die Anpassungen sind rein formaler Natur und verändern den materiellen Gehalt der Bestimmungen nicht.5

Gliederungstitel vor Art. 19d

3b. Abschnitt: Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse

Art. 19d Gewährung der Ermässigung

Die Zustellermässigung in der Tageszustellung knüpft aktuell am Grundversorgungs- auftrag der Post an. Ermässigt werden deshalb nur die Preise für von der Post zuge- stellte Exemplare. Das soll sich mit dem Gesetzesentwurf ändern. Neu wird auch die Zustellung durch registrierte (private) Anbieterinnen der Tageszustellung vom Bund fi- nanziell unterstützt. Für von nicht-registrierten Anbieterinnen beförderte Exemplare wird keine Ermässigung gewährt. Es liegt in der Verantwortung der Herausgeberinnen, dass sie mit einer registrierten Zustellorganisation zusammenarbeiten, um in den Ge- nuss der Zustellermässigung zu kommen. Für die Förderberechtigung der Mitglied- schafts- und Stiftungspresse werden mit Ausnahme der Übergabe an die Post zur Ta- geszustellung (Art. 36 Abs. 3 Bst. a VPG) die gleichen Förderkriterien gelten wie heute.

5 BBl 2025 1104