Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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– vorgesehenen Verfahren zur Fassung von Beschlüssen. Die Tariforganisation muss dabei darauf achten, dass die Vorgaben für die Pflegeleistungen zu Hause einerseits und im Pflegeheim andererseits der mit der Änderung der KLV eingeführten Vorgabe einer vergleichbaren Methodik genügen. Das bedeutet, dass die Vorgaben einer möglichst vergleichbaren Logik folgen und vergleichbare Resultate für dieselbe medizinische Situation erzielen müssen. Die Vorgaben der Tariforganisation für die Datenerhebung zur Tarifgestaltung und -pflege sowie -anwendung dürften somit faktisch auch für das Einheitsinstrument gelten, das für die Bedarfsermittlung verwendet wird, auch wenn dieses formal nicht durch die Tariforganisation festgelegt wird.
Durch dieses Vorgehen werden schädliche Auswirkungen einer Monopolsituation minimiert. Die Tariforganisation ist frei, sich für die Datenerhebung für dasjenige System zu entscheiden, das bei Erfüllung der Anforderungen von Gesetz und Verordnungen das beste Verhältnis von Angemessenheit und Qualität der Bedarfsermittlung, Nutzungsfreundlichkeit und Kosten bietet. Sollte sich an dieser Einschätzung im Zeitverlauf etwas ändern, hat die Tariforganisation die Möglichkeit, ein anderes System für die Datenerhebung vorzuschreiben. Die damit verbundenen Umstellungskosten wären auch bei völlig freier Wahl des Systems durch einzelne Leistungserbringer unvermeidbar.
Durch die Nutzung von Skaleneffekten bei der Weiterentwicklung der Systeme ist auch denkbar, dass die Kosten etwas sinken. Den Risiken einer Monopolsituation wirkt zudem entgegen, dass die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und die Kantone ausgewogen in der Tariforganisation vertreten sein müssen. Durch den Einbezug der Finanzierer der Leistungen wird ein Interesse vorhanden sein, dass die Kosten der Leistungserbringer nicht durch übermässige Lizenzgebühren in die Höhe getrieben werden.
Es ist je nach Ausgestaltung der Tarife durch die Tarifpartner denkbar, dass die vom Instrument zur Bedarfsermittlung bereitgestellten Informationen direkt tarifrelevant sind. In einem solchen Fall wäre das Instrument als Teil einer Tarifstruktur und ihrer Regeln und Definitionen zur Abrechnung der Leistungen zu sehen und der Tarifgenehmigungsbehörde entsprechend zusammen mit den übrigen Bestandteilen des Tarifvertrags zur Genehmigung vorzulegen für die Anwendung ab 2032.
Formal wird die Tariforganisation für Pflegeleistungen möglicherweise erst ab dem 1. Januar 2028 eingesetzt und beschlussfähig sein. Die Umstellung der Bedarfsermittlung auf ein neues System, insbesondere die notwendige Schulung des damit betrauten Personals und die Umstellung der Informatiksysteme, verlangt einen gewissen, nicht unbedeutenden Vorlauf. Für Leistungserbringer, bei denen der Übergang zum neuen System einen Wechsel bedingt, wird deshalb eine Übergangsfrist von längstens vier Jahren vorgesehen, während der die Bedarfsermittlung noch mit den bisherigen Instrumenten erfolgen kann. Die laufende Umstellung von BESA zu RAI zeigt, dass ein Wechsel in maximal rund vier Jahren möglich ist.
Damit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Datenbasis geschaffen werden kann, die auf einer transparenten und einheitlichen Ermittlung von Pflegebedarf, erbrachten Leistungen und deren Kosten beruht, wäre es sehr vorteilhaft, wenn die in der Tariforganisation vertretenen Akteure schon frühzeitig, also deutlich vor 2028, durch verbindliche Absichtserklärungen hier Klarheit schaffen könnten.