Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Art. 30b Abs. 1 Bst. a und b Ziff. 4

Die Betriebsvergleiche zwischen Pflegeheimen werden neu explizit in Artikel 50 Absatz 4 nKVG erwähnt. Um diese zu ermöglichen, müssen die entsprechenden Daten der Leistungserbringer verfügbar sein. In Artikel 30b Absatz 1 Buchstabe a wird deshalb zur Klarstellung ergänzt, dass das BFS dem BAG auch Daten für die Durchführung der Betriebsvergleiche zwischen Pflegeheimen weiterleiten muss.

Der Artikel 30b Absatz 1 Buchstabe b KVV regelt die Weiterleitung der Daten der Leistungserbringer an die zuständigen Behörden der Kantone. Der Artikel 55b nKVG gibt den Kantonen neu die Möglichkeit, für alle Kategorien von Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b-g und m KVG vorzusehen, dass kein Leistungserbringer einer Kategorie eine Tätigkeit zulasten der OKP neu aufnehmen kann, falls die Kostenentwicklung oder das Kostenniveau überdurchschnittlich ist. In Artikel 30b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 soll das BFS deshalb neu die Daten nicht nur für die Festlegung der Pflegekosten an die Kantone weitergeben müssen, sondern für die Ermittlung der Kosten aller Kategorien von Leistungserbringern, die in Artikel 55b nKVG erwähnt sind.

Art. 36b Referenzkanton für die Übernahme der Vergütung bei stationärer Behandlung

Artikel 36b KVV wird neu gefasst. Artikel 41 Absatz 2quaternKVG regelt die Kostenübernahme von Behandlungen in der Schweiz für Rentnerinnen und Rentner, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen. Der Versicherer übernimmt die Vergütung höchstens nach dem geltenden Tarif für diese Behandlung in einem Listenspital des Referenzkantons. Als Referenzkanton wird weiterhin der Kanton Bern bezeichnet und die Referenz auf Artikel 41 Absatz 2quater nKVG eingefügt. Aufgehoben werden kann hingegen Absatz 2, der die Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen in der Schweiz für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnort in der EU und die Vorleistung des Versicherers für den kantonalen Anteil regelte. Diese Bestimmung ist mit dem Inkrafttreten der einheitlichen Finanzierung der Leistungen ist nicht mehr anwendbar. Mit der Neufassung des Artikels ist auch die Sachüberschrift anzupassen. Diese wird neu lediglich den Referenzkanton erwähnen.

Art. 38 Abs. 2, 39 Abs. 2, 40 Abs. 1bis, 44 Abs. 4, 44a Abs. 2, 45 Abs. 2, 45a Abs. 2, 47 Abs. 2, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2, 50 Abs. 2, 50a Abs. 2, 50b Abs. 2, 50c Abs. 2, 50d Abs. 2, 51 Abs. 2, 52 Abs. 2, 52a Abs. 2, 52b Abs. 2, 52c Abs. 2, 52d Abs. 2, 52e Abs. 2, 52f Abs. 2, 53 Abs. 2, 55 Abs. 2 und 56 Abs. 2

Artikel 55b nKVG sieht für die Kantone neu die Möglichkeit von Zulassungsbeschränkungen bei allen ambulanten Leistungserbringern vor, sofern die Kostenentwicklung die festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Entsprechend kann die Zulassung von Apothekern und Apothekerinnen neu beschränkt werden (Art. 55b nKVG), wenn die jährlichen Kosten je versicherte Person der Leistungen, die von Apothekern bzw. einer Apothekerinnen erbracht werden, in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts in dieser Kategorie ansteigen oder die Kosten je versicherte Person in dieser Kategorie oberhalb des gesamtschweizerischen Durchschnitts dieser Kategorie liegen. Deshalb muss in Artikel 40 Absatz 1bisein Vorbehalt bezüglich dieser kantonalen Beschränkungen eingefügt werden.

Die Artikel 44 Absatz 4, 44a Absatz 2, 45 Absatz 2, 45a Absatz 2, 47 Absatz 2, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2, 50a Absatz 2, 50b Absatz 2, 50c Absatz 2, 50d Absatz 2, 52