Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Es ist der Tariforganisation für Pflegeleistungen unbenommen, bereits während der Übergangsfrist (2028-2031) vorzusehen, dass nur Kosten- und Leistungsdaten in die Tarifgestaltung einfliessen, die mit einem bestimmten System erhoben wurden. Damit hat die Tariforganisation die Möglichkeit, Verzerrungen durch eine unterschiedliche Bedarfsermittlung zu vermeiden. Für die Leistungserbringer und Kantone kann deshalb ein rascher Wechsel vorteilhaft sein, um sicherzustellen, dass ihre Daten möglichst von Beginn weg in die Tarifgestaltung einfliessen. Umgekehrt kann ein Ausschöpfen der Übergangsfrist je nach den Entscheiden der Tariforganisation zur Folge haben, dass die eigenen Leistungs- und Kostendaten nicht in die Tarifentwicklung einfliessen können.

In den Jahren 2028 bis 2031 wird die Vergütung der Pflegeleistungen weiterhin nach dem bisherigen System erfolgen. Das bedeutet unter anderem, dass die Beiträge der OKP im Pflegeheim weiterhin nach dem Pflegebedarf pro Tag für sämtliche Pflegeleistungen abgestuft sind. Gleichzeitig verlangt der neue Artikel 8b Absatz 2 Buchstabe b bereits, dass die Bedarfsermittlung auch im Pflegeheim nach den drei Arten von Pflegeleistungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a, b und c) unterscheidet. Für die Einstufung in eine der Pflegebedarfsstufen dürfte deshalb der Pflegebedarf für die drei Arten von Pflegeleistungen aufsummiert werden müssen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Änderung der KVV

Art. 19a Autonomer Ausschuss

Die bisherige Bestimmung über die Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone wird mit der einheitlichen Finanzierung der Leistungen hinfällig. Demnach wird diese Verordnungsbestimmung aufgehoben.

Nach Artikel 18 Absatz 2sexiesnKVG berechnet und erhebt die GE KVG den Kantonsbeitrag und den Bundesbeitrag nach Artikel 60 nKVG und teilt ihn nach Artikel 60a nKVG auf die Versicherer auf. Sie bildet zu diesem Zweck einen spezialisierten, autonomen Ausschuss, an dem die Kantone angemessen zu beteiligen sind. Weitere Vorgaben zu diesem Ausschuss hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene sind somit nicht erforderlich. Jedoch erachtet es der Bundesrat als angebracht, dass zumindest die Organisation des spezialisierten, autonomen Ausschusses in einem Reglement der GE KVG verbindlich festgelegt wird. In der Verordnung wird der Stiftungsrat der GE KVG verpflichtet, ein entsprechendes Reglement zu erlassen und bei der Erarbeitung des Reglements die Kantone und die Versicherer einzubeziehen. Die Reglemente der GE KVG bedürfen der Genehmigung durch das EDI (Art. 18 Abs. 1 KVG). Das BAG nimmt eine rechtliche Vorprüfung vor.

Art. 22 Abs. 3 Bst. d, 3bisund 3ter

Artikel 22 hält den Rechtsweg und den Rechtsmittelweg fest für Streitigkeiten der GE KVG mit einem Versicherer, einem Leistungserbringer, einem Kanton und dem Bund. Weil infolge der einheitlichen Finanzierung der bisherige Artikel 19a Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone aufgehoben werden kann, sind diesbezügliche Streitigkeiten künftig ausgeschlossen. Hingegen sind neu Streitigkeiten denkbar zwischen