Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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- In Ziffer 4 wird die Leistungsart angeführt.
Die Versicherer geben mindestens monatlich die Angaben des Zahlstellenregisters weiter. Eine noch häufigere Weitergabe ist ebenfalls zulässig (Bst. b). Das Zahlstellenregister ermöglicht die Kategorisierung der Tätigkeit der Leistungserbringer nach ihrem Fachbereich und stellt damit für die Kantone eine relevante und nützliche Information bei der Beschränkung der Zulassungen der Leistungserbringer auf ihrem Gebiet dar.
Nach Absatz 2 erhält ein Kanton nur Daten derjenigen Leistungserbringer, die auf seinem Kantonsgebiet tätig sind. Jeder Kanton erhält diese Daten unabhängig davon, ob die Leistungen für Versicherte erbracht werden, die im Kanton wohnhaft sind oder nicht. Diese Daten werden im höchstmöglichen Detaillierungsgrad auf Ebene des Leistungserbringers aggregiert.
Nach Absatz 3 müssen die Versicherer den Kantonen die Daten auf eigene Kosten elektronisch, korrekt, vollständig und fristgerecht liefern.
Absatz 4 sieht vor, dass die Kantone dafür sorgen, dass den Versicherern durch die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 möglichst wenig Aufwand entsteht.
Nach Absatz 5 gewährleistet der Kanton die Anonymität der Versicherten sowie das Geschäftsgeheimnis der Leistungserbringer. Die Datenverwendung im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 nKVG umfasst jede Form des Bearbeitens im Sinne des Datenschutzrechts des Bundes. Die Datensicherheit ist durch die Umsetzung der notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zu sichern. Diese Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenverwendung sowie dem Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG]; SR 235.1). Die Massnahmen müssen zudem eine dem Risiko angemessene Sicherheit der bekanntgegebenen Daten gewährleisten (vgl. Art. 8 DSG).
Absatz 6 ermächtigt die Versicherer, die Aufgaben der Datenweitergabe nach den Absätzen 1 und 3 einem Dritten zu übertragen. Die Versicherer überwachen die übertragenen Aufgaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]; SR 832.12).
Absatz 7 schliesslich lehnt sich an den Wortlaut von Artikel 28 Absatz 7 KVV an. Dieser Absatz sieht vor, dass das BAG Standards für die Datenaufbereitung festlegen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Versicherer einheitlich aggregierte und aufbereitete Daten zur Verfügung stellen, falls sie unterschiedliche Praktiken und Standards verwenden, die keine einheitlichen Daten und damit keinen aussagekräftigen Vergleich ermöglichen. Solche Standards werden nur subsidiär und in Absprache mit den Versicherern definiert und lediglich bei Uneinigkeit zwischen den Kantonen und den Versicherern oder wenn die zwischen ihnen vereinbarten Standards nicht zufriedenstellend sind. Die Versicherer werden durch allfällige Weisungen verpflichtet, die Daten gemäss einer vom BAG definierten Spezifikation zu liefern, die eine einheitliche Betrachtung der nach Absatz 1 weiterzugebenden Daten erlaubt.