Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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der GE KVG und einem Versicherer über die Berechnung und Erhebung des Kantonsbeitrags nach Artikel 60 Absatz 1 nKVG sowie dessen Aufteilung auf die Versicherer nach Artikel 60a nKVG. Das Vorgehen in einem solchen Fall wird neu in Absatz 3 Buchstabe d geregelt. Solche Streitigkeiten sind auch zwischen der GE KVG und einem Kanton denkbar. Das Vorgehen in einem solchen Fall wird neu in Absatz 3bisgeregelt. Schliesslich sind neu Streitigkeiten denkbar zwischen der GE KVG und dem Bund über die Berechnung und Erhebung des Bundesbeitrags und dessen Aufteilung auf die Versicherer nach Artikel 60a nKVG. Das Vorgehen in einem solchen Fall wird neu in Absatz 3tergeregelt.

Art. 28, 28b und 28c Sachüberschriften

Die Überschrift von Artikel 28 KVV wird präzisiert, da dieser ausschliesslich den Inhalt der Daten regelt, welche von den Versicherern an das BAG weitergegebenen werden. Die Bestimmungen über die Veröffentlichung der Daten der Versicherer und über Gesuche für eine besondere Nutzung der Daten (Art. 28b und Art. 28c KVV) betreffen ebenfalls nur die dem BAG weitergegebenen Daten und nicht diejenigen Daten, welche an die Kantone weitergegeben werden. Daher werden auch bei diesen beiden Bestimmungen die Überschriften präzisiert.

Art. 28d Datenweitergabe von den Versicherern an die Kantone

Dieser Artikel regelt die Weitergabe der Daten, die für die Erfüllung der kantonalen Aufgaben nach KVG notwendig sind (wie z.B. Zulassung und Aufsicht über die Leistungserbringer, Planung, Festlegung von Kostenzielen, Kontrolle Kostenentwicklung etc.), an die Kantone. Er definiert den Inhalt und den Detaillierungsgrad der Daten sowie die Voraussetzungen der Weitergabe.

Absatz 1 sieht vor, dass die Versicherer den Kantonen die Daten weitergeben müssen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Diese Daten müssen periodisch übermittelt werden. Die Weitergabe der Daten hat mindestens vierteljährlich zu erfolgen. Es ist allerdings auch zulässig, dass die Versicherer die Daten noch häufiger liefern (Bst. a). Die gelieferten Daten enthalten keine Daten pro Versicherten, um deren Anonymität zu wahren. Der Inhalt der Daten wird in den Ziffer 1 bis 4 definiert:

- In Ziffer 1 werden die Gesamtkosten der vergüteten Leistungen nach Abrechnungsmonat und Behandlungsmonat genannt.

- In Ziffer 2 werden die Angaben zum Leistungserbringer gemäss den Angaben auf der Abrechnung aufgeführt. Es handelt sich falls verfügbar um die Identifikationsnummer (Global Location Number, GLN) oder um die Zahlstellenregisternummer. Die Daten zum Leistungserbringer werden erst bei der Datenauswertung anonymisiert, damit die Kosten nach Leistungserbringer und Leistungsart über mehr als ein Jahr berechnet werden können, insbesondere nach Behandlungsdatum.

- Ziffer 3 verweist auf den Leistungsbereich, das heisst, dass der Behandlungsgrund anzugeben ist. Heute werden mehrere mögliche Werte erfasst, beispielsweise Krankheit, Prävention, Geburtsgebrechen, Unfall, aber auch Mutterschaft (siehe 3. Kapitel, 1. Abschnitt des KVG). Bei der Überwachung der Kostenentwicklung kann dadurch nach Leistungsbereich, beispielsweise Unfall oder Krankheit, unterschieden werden.