Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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Absatz 2, 52a Absatz 2, 52b Absatz 2, 52c Absatz 2, 52d Absatz 2, 52e Absatz 2, 52f Absatz 2, 53 Absatz 2, 55 Absatz 2 und 56 Absatz 2 werden analog zum Artikel 40 Absatz 1bisangepasst. Die Erläuterungen gelten sinngemäss.
Der bestehende Artikel 55b KVG gilt nur für Pflegeleistungen und entsprechend finden sich in Artikel 49 Absatz 2 sowie Artikel 51 Absatz 2 KVV bereits Vorbehalte zugunsten kantonaler Beschränkungen. Diese Absätze werden nun ebenfalls analog angepasst.
Artikel 55a Absatz 1 und 6 KVG sehen für Ärzte und Ärztinnen sowie für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, ebenfalls Beschränkungsmöglichkeiten für die Kantone vor. Aus Gründen der Harmonisierung der Formulierungen und zur Präzisierung des Verweises auf Artikel 55a KVG werden die Vorbehalte auch in Artikel 38 Absatz 2 und 39 Absatz 2 KVV entsprechend angepasst.
Art. 59aquaterZugang der Kantone zu Daten von Rechnungen im stationären Bereich
Artikel 59aquaterenthält nähere Bestimmungen zur Bearbeitung und Weitergabe der Rechnungsdaten zu stationären Behandlungen an die Kantone unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Artikel 60 Absatz 9 nKVG.
Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen nur Daten bearbeitet werden, die für den Zweck der Bearbeitung geeignet und nötig sind. Zudem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Zweck und dem verwendeten Mittel bestehen, und die Rechte der betroffenen Personen sind soweit wie möglich zu wahren. Dies setzt auch voraus, dass eine angemessene Sicherheit der Personendaten gewährleistet wird.
Abs. 1
Mit dem «Zugang zu Daten von Rechnungen» nach Artikel 60 Absatz 9 nKVG ist der Zugang zu sämtlichen Daten gemeint, die in der Originalrechnung enthalten sind. Dies geht aus der Formulierung der Bestimmung in Artikel 60 Absatz 10 nKVG hervor («Erachtet der Kanton die Voraussetzungen zur Kostenübernahme als nicht erfüllt, so informiert er innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nach Erhalt der Rechnung den Versicherer»). Mit dieser Bestimmung brachte der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass der schon heute vorhandene Zugang zu den stationären Rechnungsdaten beibehalten werden soll. Bei der Ausgestaltung der Form des Zugangs verfügen Versicherer und Kantone über einen gewissen Handlungsspielraum. Der Zugang soll somit nicht zwingend in Form der Originalrechnung selbst, aber in jedem Fall für sämtliche Daten, die darin enthalten sind, gewährleistet werden. Die Informationen, die nicht auf der Rechnung, sondern nur im medizinischen Datensatz enthalten sind, den der Versicherer bzw. seine Datenannahmestelle zusätzlich zur Rechnung vom Leistungserbringer erhält, sollen vom Versicherer hingegen nicht an den Kanton weitergegeben werden.
Der Versicherer ist verpflichtet, die Rechnungsdaten an die zuständige Stelle des Kantons weiterzuleiten. Der Kanton ist verpflichtet sicherzustellen, dass auf diese Daten, die bei der zuständigen Stelle des Kantons eingehen, keine weiteren Stellen zugreifen können.