Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Abs. 2

Die zuständige Stelle des Kantons muss organisatorische und technische Massnahmen ergreifen, um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundprinzipien sicherzustellen. Zu diesem Zweck werden diese Grundprinzipien mit einer nicht abschliessenden Auflistung konkretisiert.

In der Lehre und Praxis werden im Bereich Datensicherheit vier Schutzziele festgehalten, die vorliegend auch eingehalten werden müssen: die Vertraulichkeit (Bst. a), die Verfügbarkeit (Bst. b), die Integrität (Bst. c) und die Nachvollziehbarkeit (Bst. d) der Daten. Diese Ziele werden u.a. auch in Artikel 2 der Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV, SR 235.11) verankert und dürften auch in den kantonalen Datenschutzbestimmungen enthalten sein.

Abs. 3

Die zuständige Stelle des Kantons muss dafür sorgen, dass Daten vernichtet oder anonymisiert werden, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Dabei handelt es sich auch um eine weitere Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips, wie sie beispielsweise auch in Artikel 6 Absatz 4 des DSG und in zahlreichen kantonalen Datenschutzgesetzen enthalten ist. Der Bundesrat hält es für wichtig, diese Verpflichtung im Hinblick auf die technologische Entwicklung und die beinahe unbegrenzten Speichermöglichkeiten auch an dieser Stelle ausdrücklich festzuhalten. Die Einhaltung dieser Verpflichtung bedingt, dass die Kantone Aufbewahrungsfristen festlegen.

Abs. 4

Aufgabe der jeweils zuständigen Kantonsregierung ist es, ein Bearbeitungsreglement für die Bearbeitung der Daten zu erstellen und damit die Einhaltung der Vorgaben unter Absätzen 1 und 2 sicherzustellen. Im Interesse der Transparenz soll dieses Reglement öffentlich zugänglich sein.

Art. 59aquinquiesFrist für Beanstandung der Rechnung durch den Kanton im stationären Bereich

Abs. 1

Dieser Absatz präzisiert die Frist nach Artikel 60 Absatz 10 nKVG, innert der ein Kanton eine Rechnung, die er erhalten hat, beanstanden muss. Erachtet der Kanton die Voraussetzungen zur Kostenübernahme aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen als (noch) nicht erfüllt bzw. kommt der Kanton zum Schluss, dass eine Rechnung für eine Kostenübernahme durch den Kanton einer Ergänzung oder Anpassung bedarf, so informiert er den Versicherer innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

Aufgrund der Widerspruchsmöglichkeit des Kantons könnte ein Verzögerungspotenzial bestehen, nämlich dann, wenn der Kanton die Rechnungen prüft und der Versicherer währenddessen zur Sicherheit und aus Liquiditätsgründen mit der Vergütung (tiers payant) wartet. Dieses Verzögerungspotenzial kann vermieden werden, wenn der Versicherer die Vergütung bereits leistet und der Kanton seinen Beitrag der GE KVG bereits entrichtet, bevor der Kanton die Rechnung bereits definitiv geprüft hat. Trotzdem besteht ein Interesse daran, dass rasch Klarheit besteht, ob vom Kanton ein Widerspruch zu erwarten ist oder nicht. Da es sich bei der Prüfung durch die Kantone um