Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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einen weitgehend automatisierten Prozess handeln müsste, ist eine Frist von 30 Tagen angemessen, um allfällige problematische Rechnungen zu identifizieren und dem Versicherer entsprechend zu melden. In gewissen Fällen kann eine definitive Klärung eines fraglichen Sachverhalts (z.B. Leistungspflicht Unfallversicherer statt KVG) eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Eine Meldung des Kantons, dass er in einem bestimmten Fall eine der in Artikel 60 Absatz 11 nKVG aufgeführten Voraussetzungen für die Kostenübernahme (Erfüllung Zulassungsvoraussetzungen, Anwendung des korrekten Tarifs, Einhaltung der Anwendungsmodalitäten des Tarifs) als nicht erfüllt ansieht, nimmt das Ergebnis einer definitiven (eventuell auch gerichtlichen) Klärung des Sachverhalts nicht vorweg. Sie dient dazu, dass der Versicherer in nützlicher Frist Klarheit hat, bei welchen Rechnungen (mutmasslich ein grosser Teil der Rechnungen) der Kantonsbeitrag in jedem Fall geleistet wird. Falls der Kanton in den innert 30 Tagen als problematisch identifizierten Fällen zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nachdem die Resultate weiterer Abklärungen vorliegen, zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für die Kostenübernahme entgegen der ursprünglichen Annahme trotzdem erfüllt sind, steht es ihm frei, seine Meldung zurückzuziehen und den Kantonsbeitrag trotzdem zu übernehmen beziehungsweise auf eine Rückerstattung des bereits geleisteten Kantonsbeitrags zu verzichten. Ohne Rückmeldung des Kantons innert 30 Tagen sind die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen massgebend für die Berechnung des Kantonsbeitrags nach Artikel 60 Absatz 2 nKVG.

Abs. 2

Eine Rechnung gilt als vom Kanton erhalten, wenn der Versicherer dem Kanton die Daten übermittelt oder elektronisch zugänglich gemacht hat. In der Praxis ist davon auszugehen, dass Kantone und Versicherer eine standardisierte Form des elektronischen Datenaustauschs vereinbaren werden, beispielsweise mittels einer beiden Seiten zugänglichen Datenplattform. Die Frist für den Kanton läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Möglichkeit hat, auf die entsprechenden Daten zuzugreifen. Entscheidend ist also nicht, ob und wann der Kanton auf die Daten zugegriffen hat, sondern ab wann er die Möglichkeit dazu hatte. Die Versicherer und Kantone vereinbaren, wie die Kantone von den Versicherern über das Bestehen der Möglichkeit informiert werden.

Art. 59e Abs. 3

Zur Finanzierung der Tariforganisation für stationäre Leistungen bezahlen die Leistungserbringer pro Fall einen Fallbeitrag. Die Kosten für diesen Fallbeitrag fliessen in die anrechenbaren Kosten ein, die für die Tarifermittlung berücksichtigt werden, ebenso wie Kosten der Leistungserbringer für Personal, Anlagen, Energie usw. Die Leistungserbringer müssen die Kosten für den Fallbeitrag somit aus der Vergütung bestreiten, die sie für ihre Leistungen erhalten.

Nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a nKVG ist für die Berechnung des Kantonsbeitrag massgebend, ob es sich um Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25-31 KVG handelt. Beim Fallbeitrag handelt es sich nicht um eine Leistung, die der Diagnose und der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Er wird gemäss der aktuell geltenden Regelung von der SwissDRG AG bei den Spitälern erhoben und fliesst in die Kosten ein, die der Tarifermittlung zu Grunde liegen. Da es sich bei den Kosten der Tarifierung um Kosten handelt, die nur mittelbar mit den Leistungen im Zusammenhang stehen, ist es sinnvoll, in der Verordnung klarzustellen, dass der Fallbeitrag auch zu den Kosten für Leistungen nach den Artikeln 25-31 KVG gezählt werden muss. Daraus