Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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ergibt sich auch, dass der Fallbeitrag in die für die Berechnung des Kantonsbeitrags nach Artikel 60 Absatz 2 nKVG massgebenden Kosten einfliesst.
Anders als beim Listenspital soll bei einem Vertragsspital oder -geburtshaus der Fallbeitrag nur teilweise von der OKP übernommen werden. Für den Fallbeitrag soll damit das Gleiche gelten wie auch für die übrigen Kosten, die in die Tarife der Vertragsspitäler und -geburtshäuser einfliessen. Mit der Regelung, dass es sich beim Fallbeitrag um Kosten für Leistungen nach den Artikeln 25-31 handelt, ist auch klar, dass die Vergütung gemäss Artikel 49a Absatz 2 nKVG nicht höher sein darf als 45 Prozent der Vergütung nach Artikel 49 Absatz 1 KVG. Es ergibt sich aus Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a nKVG, dass die Kosten für Fallbeiträge von Vertragsspitäler und -geburtshäuser, ebenso wie die übrigen Kosten für diese Leistungserbringer, für den Kantonsbeitrag nicht berücksichtigt werden dürfen.
Art. 59f, Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und f Ziff. 3 sowie Abs. 1bis
In der Sachüberschrift von Artikel 59f sollen neu neben den ambulanten Behandlungen auch die Pflegeleistungen erwähnt werden. In Absatz 1 werden zwei spezifische Anpassungen für die Pflegeleistungen vorgenommen. In Buchstabe b Ziffern 1 und 2 wird der Begriff « Spezialisierung », die sich insbesondere auf ärztliche Fachrichtungen bezieht, neu durch den allgemeineren Begriff des «Aus- und Weiterbildungstitels» ersetzt, der ärztlichen Fachrichtungen umfasst, aber sich auch auf verschiedene Ausbildungstitel im Bereich der Pflegeleistungen bezieht, die tarifrelevant sein können. In Buchstabe f Ziffer 3 wird neben dem Begriff der «Anzahl Konsultationen», der sich jeweils auf sämtliche Leistungen bezieht, die von einem Leistungserbringer an einem Tag für eine versicherte Person erbracht werden, zusätzlich der Begriff «Anzahl Hausbesuche» aufgenommen, um dem eventuell tarifrelevanten Umstand Rechnung zu tragen, dass bei den Pflegeleistungen zu Hause möglicherweise gehäuft mehrere Hausbesuche an einem Tag notwendig sind, mit den jeweils damit verbundenen Wegzeiten. Im neuen Absatz 1biswerden die selbständig tätigen Pflegefachpersonen, die also nicht von einer Organisation der Pflege und Hilfe zu Hause beschäftigt werden, von der Pflicht entbunden, die Gestehungskosten der Leistungen näher aufzuschlüsseln nach den in den Ziffern 1 bis 6 genannten Kostengruppen.
Art. 78 Entrichtung des Kantonsbeitrags
Abs. 1
Ab 2028 werden ambulante und stationäre Leistungen einheitlich finanziert. Die Kantone entrichten einen Kantonsbeitrag an die Kosten der OKP-Leistungen an die GE KVG, die diesen wiederum auf die einzelnen Versicherer aufteilt. Stand heute (2025) wird die GE KVG pro Woche rund 250 Millionen Franken von den Kantonen erhalten und auf die einzelnen Versicherer entsprechend deren Kosten aufteilen. Es muss gewährleistet sein, dass die Kantone den Kantonsbeitrag rechtzeitig bezahlen. Ansonsten könnten die Versicherer rasch Liquiditätsprobleme bekommen, mit Folgen auch für die Leistungserbringer. Deshalb wird in der Verordnung verbindlich für alle Kantone festgelegt, dass die GE KVG den Kantonen den Kantonsbeitrag nach Artikel 60 Absatz 1 nKVG wöchentlich in Rechnung stellt. Weitere Zahlungsmodalitäten vereinbaren die Kantone und die Versicherer untereinander.