Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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Abs. 2
Als Sanktion für verspätete Zahlungen der Kantone an die GE KVG soll diese einen Verzugszins erheben. Dieser wird auf 5 Prozent im Jahr festgelegt.
Abs. 3
Der Verzugszins soll nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) berechnet werden. Die Bestimmung kann nicht direkt angewendet werden, weil der Kantonsbeitrag im rechtlichen Sinn keine Leistung ist. Somit ist sie sinngemäss anwendbar.
Art. 79 Entrichtung des Bundesbeitrags
Die Kosten für Behandlungen in der Schweiz von in der EU, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnhaften Rentnerinnen und Rentnern oder ihren Familienangehörigen werden im Rahmen der Leistungsaushilfe von der GE KVG übernommen. Es liegt kein materieller Grund vor, um für die Entrichtung des Bundesbeitrags eine andere Frequenz vorzusehen als für die Entrichtung des Kantonsbeitrags. Deshalb wird in der Verordnung in Übereinstimmung mit der Rechnungstellung an die Kantone vorgeschlagen, dass die GE KVG dem Bund den Bundesbeitrag wöchentlich in Rechnung stellt. Das BAG wird diese Zahlungen vornehmen. Weitere Zahlungsmodalitäten legen die GE KVG und das BAG ausserhalb der Verordnung fest.
4.2 Totalrevision der VKL
Ausgangslage
Artikel 49 Absatz 7 KVG und Artikel 50 Absatz 2 nKVG schreiben den betroffenen Leistungserbringern vor, über geeignete Führungsinstrumente zu verfügen. Insbesondere müssen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik führen. Die VKL wurde auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt und erfuhr per 1. Januar 2009 mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung bedeutende Anpassungen. Insbesondere wurde der Geltungsbereich auf die Geburtshäuser ausgeweitet, teilstationäre Behandlungen gestrichen, Regeln für die Bewertung von Anlagen eingeführt und die universitäre Lehre und Forschung definiert. Damit sollten die Grundlagen für die Umsetzung der Leistungsfinanzierung und die Einführung der Fallpauschalen gelegt werden.
Mit den Bestimmungen der VKL sollen die Ziele des KVG in Bezug auf die Transparenz der Kosten erreicht werden. Die ausgewiesenen Kosten und Leistungen sollen sich auf eine einheitliche Grundlage beziehen und sachgerechte Vergleiche ermöglichen und damit eine Grundlage für die Tarifermittlungen und -verhandlungen bilden. In diesem Rahmen erfolgt die Wertung der ausgewiesenen Kosten. Namentlich wird beurteilt, ob die ausgewiesenen Betriebs- und Investitionskosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Die VKL soll stufengerecht die Ziele und die Rahmenbedingungen für die Kostenrechnungs- und Leistungserfassungssysteme der Leistungserbringer setzen, ohne den für die Detailausgestaltung der Systeme notwendigen Spielraum zu beschränken.