Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Titel

Bislang wurden alle von der VKL betroffenen Leistungserbringergruppen im Titel einzeln genannt. Durch die Aufnahme von zwei weiteren Leistungserbringergruppen ergäbe sich ein sehr langer und umständlicher Titel der Verordnung. Die in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Leistungserbringer werden in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung genannt und damit hinreichend deklariert. Aus Gründen der Vereinfachung soll daher auf die Aufzählung der Leistungserbringer im Titel verzichtet werden.

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Der Gegenstand der Verordnung wird durch die Pflegeleistungen in ihrer Gesamtheit ergänzt. Bis anhin wurden nur Leistungen der Spitäler und der Geburtshäuser sowie Pflegeleistungen im Pflegeheimbereich erwähnt. Deshalb werden der Verordnung die Leistungserbringergruppen der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und der Pflegefachpersonen unterstellt. Weil die Zulassungsbedingungen für diese Leistungserbringer in der KVV geregelt sind, wird dabei auf ebendiese verwiesen.

Art. 2 Aufgaben der Leistungserbringer

In der früheren Fassung wurden in Artikel 2 Ziel und Zweck der Verordnung bzw. der Kostenrechnung und der Leistungsstatistik beschrieben, insbesondere in Zusammenhang mit der Tarifermittlung. Neu werden diese Bestimmungen nicht mehr als Ziele betitelt, sondern als Aufgaben der betroffenen Leistungserbringer. Damit werden die Bestimmungen klar adressiert und der verpflichtende Charakter wird hervorgehoben.

Weiterhin dienen die Instrumente für die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen primär der Tarifberechnung im Sinne des KVG. Sie sollen die Grundlagen schaffen, um die erforderliche Transparenz für den Nachweis der Kosten und die Beurteilung der Leistungen sowie Betriebsvergleiche zu schaffen. Die Vertragsparteien im Rahmen der Tarifverhandlungen und die zuständigen Behörden bei Genehmigung bzw. bei hoheitlicher Festsetzung der Tarife sollen aufgrund der Unterlagen die die Wirtschaftlichkeit und die Billigkeit der Tarife beurteilen können. Es ist weiterhin aufgrund der Analyse der verschiedenen Tarife zu definieren, welche Kosten ermittelt und welche Leistungen erfasst werden müssen.

Für die Tarifierung nach KVG müssen die Kosten und Leistungen nach Kostenträger, Art oder Inhalt des Tarifs, Behandlungsform oder Herkunft der Patienten und Patientinnen ermittelt und erfasst werden können. Um die Kosten der OKP transparent ermitteln zu können, müssen sie von den Kosten zulasten der anderen Finanzierungsquellen unterschieden werden, das heisst, dass auch die Ermittlung der Kosten zu Lasten der Zusatz(Kranken-)versicherung, der Unfallversicherung, usw. transparent erfolgen muss. Für die Tarifberechnung in der OKP ist es daher notwendig, dass die Methode die Unterscheidung der Kosten und Leistungen für die verschiedenen Tarife erlaubt. So sind in der Kostenrechnung die Kosten der ambulanten, spitalstationären und Langzeitbehandlung wie auch der Pflegeleistungen zu ermitteln.

Die Verordnung zielt neu zusätzlich darauf ab, die Kosten und Leistungen sämtlicher Pflegeleistungen nach KVG bestimmen zu können. Dementsprechend wird die Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe d um die Leistungen und deren Kosten von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und von Pflegefachpersonen ergänzt.