Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Als Pflegeleistungen werden Massnahmen der Grundpflege, Massnahmen der Untersuchung und Behandlung und Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination verstanden, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 KLV umschrieben werden. Unter die in Absatz 1 Buchstabe d erwähnten übrigen von der OKP übernommenen Leistungen fallen die Leistungen, welche die betroffenen Leistungserbringer neben der Pflegeleistungen zu Lasten der OKP abrechnen dürfen. Dies können beispielsweise Mittel und Gegenstände oder Stillberatung sein.

Art. 3 Stationäre Behandlungen

Um die eindeutige Zuteilung der Leistungen zu gewährleisten, wird definiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Behandlung als stationär gilt. Ein Aufenthalt «rund um die Uhr» gilt grundsätzlich als stationär, d.h. eine Überwachung und Pflege ist ohne Unterbruch notwendig. Das Kriterium der Dauer ist zur Abgrenzung unerlässlich. Die Hauptbedingung, damit eine Behandlung im Spital oder im Geburtshaus als stationär qualifiziert wird, ist der Aufenthalt von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. Aufenthalte von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte bei Überweisungen in ein anderes Spital und vom Geburtshaus in ein Spital und bei Todesfällen gelten als stationäre Behandlung. Die Voraussetzungen bleiben gegenüber der früheren Fassung der VKL unverändert.

Art. 4 Ambulante Behandlungen

Alle Behandlungen, welche die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllen, gelten grundsätzlich als ambulant. Explizit auch als ambulante Behandlungen, werden wie in der früheren Fassung der VKL wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken deklariert. Dies ist insbesondere für die Nachtkliniken relevant, weil diese ansonsten grundsätzlich die Bedingung von Artikel 3 Buchstabe b erfüllen würden. Wiederholte Aufenthalte galten bis Ende 2008 als teilstationäre Behandlungen und wurden daraufhin den ambulanten Behandlungen zugeordnet. Als Nachtkliniken gelten Einrichtungen, in denen die Untersuchung, die Behandlung oder die Pflege die Belegung eines Betts während einer oder mehrerer Nächte, jedoch keine Anwesenheit des Patienten oder der Patientin tagsüber, erfordert.

Art. 5 Langzeitbehandlungen

Die Langzeitbehandlung definiert sich dadurch, dass nach medizinischer Indikation kein Aufenthalt im Spital nötig ist. Eine Unterscheidung zwischen stationären, ambulanten und Langzeit-Behandlungen ist von den durch die VKL betroffenen Leistungserbringern nur für Spitäler relevant. Artikel 3, 5 und 6 VKL verweisen denn auch alle auf Artikel 49 KVG, der die Tarifverträge mit Spitälern regelt. Die Pflegeheime, die in der früheren Fassung noch erwähnt wurden, erbringen Pflegeleistungen (vgl. Art. 50 nKVG). Aus diesem Grund werden die Pflegeheime nun in Artikel 5 nicht mehr erwähnt.

Art. 6 Kosten für die universitäre Lehre und für die Forschung

Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen, insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen und die Forschung und universitäre Lehre, dürfen nicht in die Vergütung der Leistungen einfliessen. Die Aus- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie des übrigen akademischen Personals sind grundsätzlich nicht Sache der OKP. Der Begriff «universitär» im Zusammenhang