Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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mit der Lehre und Forschung wird mit dem Ziel der einheitlichen Verwendung konkretisiert. Im Sinne der Bildungssystematik als «universitäre Medizinalberufe» zu bezeichnen sind jene Berufe, die im Bundesgesetz über die Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) geregelt sind. Mit «universitäre Lehre» gemeint sein kann die Ausbildung von Studentinnen und Studenten bis zum Erwerb des eidgenössischen Diploms. Der Begriff der «universitären Lehre» kann indessen auch die gesamte Aus- und Weiterbildung bis zur Befähigung zur selbständigen Berufsausübung auf Universitätsniveau beinhalten. Auch die Weiterbildung bis zum eidgenössischen Weiterbildungstitel ist im MedBG und in der darauf gestützten Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (MedBV; SR 811.112.0) geregelt. Weil das KVG davon ausgeht, dass nur die Leistungen von fertig ausgebildeten Medizinalpersonen vergütet werden, soll die Definition «universitäre Lehre» im weiter gefassten Sinne verwendet werden und um umfasst somit die Aus- und Weiterbildung bis zum Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels.

In Bezug auf die Forschung sind sämtliche damit zusammenhängende Kosten auszuscheiden, denn sie ist vollumfänglich nicht durch die OKP zu finanzieren. Die indirekten Kosten für Lehre und Forschung, die beispielsweise durch fremdfinanzierte Forschung bei der Benutzung der Infrastruktur eines Spitals entstehen, sind ebenfalls auszuscheiden.

Die Definitionen bleiben gegenüber der früheren Fassung der VKL inhaltlich unverändert.

Art. 7 Investitionen

Nach Artikel 49 Absatz 7 KVG und 50 Absatz 2 nKVG müssen auch die Investitionskosten nach einheitlicher Methode ermittelt werden. Deshalb wird der Begriff der Investitionen umschrieben. Neben dem Kauf kann auch eine Miete oder ein Leasing die Nutzung einer Anlage ermöglichen, weshalb alle diese Optionen gleich zu behandeln sind. Konsequenterweise soll daher betreffend Anrechenbarkeit nach KVG die Regel gelten, dass auch die Miet- und Abzahlungsgeschäfte als Investitionen gelten und in die Tarifermittlung einzubeziehen sind. Sie sind separat auszuweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass zum Beispiel unter dem Titel Miete nicht Kosten geltend gemacht werden können, die wesentlich höher ausfallen, als wenn der betroffene Sachgegenstand käuflich erworben worden wäre.

In der bisherigen Fassung hat der Verweis auf das Gesetz mit Artikel 49 Absatz 7 KVG nur die Investitionen der Spitäler und Geburtshäuser umfasst. Neu müssen auch die Pflegeheime und die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause für Investitionen eine detaillierte Anlagebuchhaltung führen, weshalb in Absatz 1 ein Verweis auf Artikel 50 Absatz 2 nKVG eingefügt wird.

Eine weitere Anpassung betrifft den Zweck der Mobilien, Immobilien und sonstigen Anlagen. Bisher bezog sich deren Zweck auf die Erfüllung des Leistungsauftrages nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG, der die Spitäler, die Geburtshäuser und die Pflegeheime umfasst, nicht jedoch die Leistungserbringer der Krankenpflege zu Hause. Aus diesem Grund wird der Absatz 1 in dem Sinne ergänzt, dass auch die Mobilien, Immobilien und sonstigen Anlagen für die Krankenpflege zu Hause als Investitionen gelten. Auf die Nennung des Leistungsauftrags wird für die Krankenpflege zu Hause