Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von Arzneimittelzulassungen. Zum anderen
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einen Bericht zu verschiedenen Optimierungen des vereinfachten Zulassungsverfahrens. Die nun vorliegenden beantragten Änderungen setzen die Beschlüsse um, über die der Bundesrat am 20. März 2026 befunden hat.
Im Rahmen der EGV wurden zu den bestehenden Berichten weitere Alternativen und zusätzliche Massnahmen zur Stärkung der Versorgung geprüft. Mit der vorliegenden Revision wird die von der EGV vorgeschlagene Massnahme der Aufhebung der Mengenbeschränkung und die national koordinierte Herstellung in Apotheken sinngemäss umgesetzt.
1.3.3 Anpassung der Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Geprüft wurde die Beibehaltung des Status Quo bezüglich der Kompetenzen der Chiropraktorinnen und der Chiropraktoren. Demnach würden diese weiterhin nicht entsprechend ihren beruflichen Kompetenzen reguliert und werden von der Ausstellung von anerkannten, einlösbaren Verschreibungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgeschlossen. Aufgrund der dadurch bedingten aufwendigeren Prozesse wurde das Beibehalten des Status Quo jedoch verworfen.
1.3.4 Einzelabgabe von Arzneimitteln
Als Alternative zur expliziten Regelung der Einzelabgabe im Bundesrecht wurde ein Beibehalten des Status Quo geprüft. So ist die Einzelabgabe im geltenden Recht grundsätzlich möglich, gestützt auf Bestimmungen in kantonalen Erlassen oder im Rahmen der im Heilmittelrecht vorgesehenen Instrumente (Herstellung von Arzneimitteln «Formula magistralis» durch Apotheken, Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG; Bereitstellung zur Anwendung durch die Ärzteschaft). Es hat sich jedoch gezeigt, dass die rechtlichen Grundlagen für eine schweizweite systematische Umsetzung nicht genügen oder mit zu viel Rechtsunsicherheit verbunden sind. Daher wurde die Alternative eines Beibehaltens des Status Quo für die Einzelabgabe verworfen.
Geprüft wurde im Rahmen des Schlussberichts «Einzelabgabe von Antibiotika (ELAB)
– Abklärungen im Hinblick auf eine Bundesregulierung» zudem, ob die Regelung auf Antibiotika beschränkt werden soll und ob für die Apotheken und die SD-Ärzteschaft eine obligatorische oder eine fakultative Lösung für die Einzelabgabe im Gesetz vorgesehen werden soll. Der Schlussbericht kam in Bezug auf die erste Fragestellung zum Schluss, dass vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit (und ggfs. des Arzneimittelverwurfs) eine Beschränkung der Einzelabgabe auf Antibiotika nicht sachgerecht ist. Dementsprechend wurde entschieden, auf Stufe HMG möglichst
25 Bericht Optimierung der vereinfachten Zulassungsverfahren nach Art. 14 HMG, abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Themen > Medikamente & Medizinprodukte > Bessere Versorgung mit Medikamenten > Sicherheit in der Arzneimittelversorgung> Weitere Informationen > Übersicht > Dokumente > Berichte > Optimierung der vereinfachten Zulassungsverfahren nach Art. 14 HMG, Swissmedic 09.2025 (Stand: 28. April 2026).