Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen. § 17 der Apothekenbetriebsordnung vom
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26. September 1995 (ApBetrO) regelt ferner die Einzelheiten zu «Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten». Der Versandhandel mit rezeptpflichtigen und nicht-rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist, bis auf wenige Ausnahmen (Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid, sowie zur Notfallkontrazeption zugelassene Arzneimittel), zulässig. Die Zustellung durch Boten der Apotheke (Hauslieferdienst), geregelt in § 17 (2) ApBetrO, ist ungeachtet von § 11a ApoG ohne Erlaubnis zum Versandhandel möglich. Sie hat durch pharmazeutisches Personal zu erfolgen, wenn es sich dabei um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt (Ziff. 1) oder keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat (Ziff. 2). Die ärztliche Verschreibung muss dabei spätestens bei der Aushändigung durch den Boten übergeben werden und eine Beratung hat in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels zu erfolgen, sofern sie nicht bereits stattgefunden hat. Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen.
Frankreich regelt die gesetzlichen Grundlagen des Versandhandels mit Arzneimitteln im Code de la santé publique vom 05. Oktober 195336. Unter elektronischem Handel mit Arzneimitteln wird in Frankreich die wirtschaftliche Tätigkeit verstanden, durch die die Apothekerin oder der Apotheker den Einzelhandel und die Abgabe von Humanarzneimitteln an die Öffentlichkeit aus der Ferne und auf elektronischem Wege anbietet oder sicherstellt und zu diesem Zweck Online-Gesundheitsinformationen bereitstellt. Die Internetseite, auf der Arzneimittel im Versandhandel angeboten werden, hat den Anforderungen gemäss dem Code de la santé publique vom 05. Oktober 195337 (Partie réglementaire, Livre Ier, Titre II Chapitre V bis, Artikel R5125-70–R5125-74) zu entsprechen – somit auch denjenigen gemäss der Richtlinie 2001/83/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014. Dabei ist der Versandhandel mit Arzneimitteln nur für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erlaubt (Artikel L5125-34). Apothekerinnen und Apotheker können im Ausnahmefall (gesundheitliche Einschränkungen der Patientin oder des Patienten, erhöhtes Alter der Patientin oder des Patienten oder aus geographischen Gründen) eine persönliche Bestellung zu Hause ausliefern (Artikel R5125-50). Die Auslieferung von Arzneimitteln am Domizil der Patientin oder des Patienten ist, im Vergleich zum Versandhandel, mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Ausnahmefall möglich. Die Apotheken
35 Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de > Gesetze / Verordnungen > ApBetrO (Stand: 7. April 2025).
36 Chapitre V bis : Commerce électronique de médicaments par une pharmacie d'officine (Artikel L5125-33 - L5125-41), Fassung vom 26. Februar 2025, abrufbar unter: www.legifrance.gouv.fr > codes > Code de la santé publique > Partie législative (Stand : 7. April 2025).
37 Chapitre V bis : Commerce électronique de médicaments par une pharmacie d'officine [...] (Artikel R5125-70 - R5125-74), Fassung vom 26 Februar 2025 , abrufbar unter: www.legifrance.gouv.fr > codes > Code de la santé publique > Partie législative (Stand : 7 April 2025).