Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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flexibel zu bleiben und Einschränkungen sowie Verpflichtungen erst auf Verordnungsstufe vorzusehen.

1.3.5 Aufsichtsabgabe bei Medizinprodukten

Um die Finanzierung von Swissmedic zu sichern, hatte der Bundesrat das EDI beauftragt, die Einführung einer Aufsichtsabgabe im Bereich der Medizinprodukte zu prüfen. Damit sollen die Tätigkeiten von Swissmedic zur Überwachung von Medizinprodukten finanziert werden, die nicht über Gebühren gedeckt werden können.

Der Aufwand für die Überwachung der Medizinprodukte ist unter anderem durch die neue EU-Regulierung mit der Verordnung (EU) 2017/74526 über Medizinprodukte (EU-MDR) und der Verordnung (EU) 2017/74627 über In-vitro-Diagnostika (EU-IVDR), welche die Anforderungen zur Verbesserung von Qualität und Sicherheit der Produkte verschärft hat, deutlich gestiegen.

Für jene Tätigkeiten, die nicht oder nicht vollständig über Gebühren finanziert werden können, erhält Swissmedic heute einen Bundesbeitrag. Dieser deckt jedoch die Kosten für einen Vollzug nicht mehr. Ohne Massnahmen (Status quo) würde dieses Defizit bestehen bleiben oder sich weiter vergrössern. Gemäss Einschätzungen aus Fachgesprächen im Rahmen einer unabhängigen, vertieften Regulierungsfolgenabschätzung28 (RFA zur Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte) ist angesichts der aktuellen Sparbemühungen des Bundes nicht von einer Erhöhung des Bundesbeitrags auszugehen. Eine Beibehaltung des Status Quo ist deshalb ausgeschlossen, da dieser zu einem zunehmenden Defizit bei Swissmedic führen würde.

Entsprechend wurden in der vertieften RFA zur Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte die Auswirkungen geprüft, die ein teilweiser Ersatz der Bundesbeiträge durch eine Aufsichtsabgabe hätte, um den Finanzierungsbedarf für Swissmedic von rund 24 Millionen Franken (Basis: Geschäftszahlen 2024) zu decken. Der geprüfte Entwurf für die neuen Aufsichtsabgabe auf Medizinprodukte orientierte sich an der bestehenden Aufsichtsabgabe im Arzneimittelbereich.

26 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.

27 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro- Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176.

28 Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zur Einführung einer Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), abrufbar (ab Start Vernehmlassung) unter: https://www.bag.admin.ch > Themen > Medikamente & Medizinprodukte > Änderung des Heilmittelgesetzes 3b > Dokumente.