Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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haben in jedem Fall Les bonnes pratiques de dispensation des médicaments38 des Gesundheitsministeriums zu befolgen (Artikel L5121-5). Ein interaktiver Austausch zwischen der Abgabestelle und der Patientin oder dem Patienten ist im Versandhandel zwingend vorgesehen. Automatisierte Antworten (bspw. durch Chatbot) werden als unzureichende individuelle Beratung betrachtet. Die konforme Beratung basiert auf der Nutzung von Kommunikationstechniken, die einen gleichzeitigen Austausch fördern, wie E-Mail und Online-Chat. Die individuelle Beratungsqualität ist dabei sicherzustellen. Vor der ersten Abgabe durch den Versand, werden Personendaten durch die Abgabestelle aufgenommen, die die Empfängerin oder den Empfänger eindeutig identifizieren lassen. Patientinnen und Patienten erhalten beim Bestellvorgang auf der Internetseite zudem die Möglichkeit, sich mit einer Fachperson auszutauschen und Fragen zu den bestellten Arzneimitteln zu stellen.
Die österreichische Gesetzgebung regelt den Fernabsatz von Arzneimitteln im
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Arzneimittelgesetz vom 2. März 1983 (AMG) und in der Fernabsatz-Verordnung vom 12. Mai 201540. Durch den Abschluss eines Vertrages im Fernabsatz dürfen in Österreich Arzneispezialitäten für den Letztverbraucher versendet oder hinterlegt werden (§ 2 (7c) AMG). Eine klare Identifizierung der Versandapotheke muss vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Angabe der Adresse der zu diesem Zweck genutzten Webseiten (Onlineshops oder Webdomain) gemeldet werden. § 59a AMG beinhaltet ferner die Mindestvorgaben für die zum Fernabsatz genutzten Webseiten und trägt dabei Artikel 85c Absatz 3 der Richtline 2001/83/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 Rechnung. Die Apotheken dürfen im Fernabsatz Arzneimittelspezialitäten nur in einer dem üblichen persönlich Bedarf entsprechenden Menge der eindeutig identifizierten Person abgeben (versenden oder hinterlegen). In Österreich dürfen Apotheken nur innerhalb Österreichs und nur in Österreich zugelassene oder registrierte nichtrezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgeben (§3 (1) Fernabsatz-Verordnung). Ein entsprechendes pharmazeutisches QSS muss in der im Fernversand tätigen Apotheke vorliegen (§4 Fernabsatz-Verordnung). Eine Beratung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker der Kundin oder des Kunden, die oder der im Fernabsatz bedient werden, hat vor der Abgabe einer Humanarzneispezialität zu erfolgen, sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit notwendig ist oder die Abgabe eine Beratung erforderlich macht (§5 (5) Fernabsatz-Verordnung).
38 Arrêté vom 28 novembre 2016 relatif aux bonnes pratiques de dispensation des médicaments dans les pharmacies d'officine, les pharmacies mutualistes et les pharmacies de secours minières, mentionnées à l'article L. 5121-5 des code de la santé publique, (Stand: 26. Februar 2025).
39 StF: BGBl. Nr. 185/1983 (NR: GP XV RV 1060 AB 1480 S. 148. BR: AB 2696 S. 433.), abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at > Bundesrecht > Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 > Arzneimittelgesetz > Hauptdokument (Stand: 7. April 2025).
40 StF: Fassung gemäss BGBl. II Nr. 105/2015, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at > Bundesrecht > Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 > Fernabsatz-Verordnung (Stand: 7. April 2025).