Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Das französische Recht setzt Artikel 16a der Richtlinie 2001/83/EG im Code da la santé publique um. Artikel L5121-14-1 des Code da la santé publique ermöglicht eine vereinfachte Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel, wenn deren langjährige Verwendung ausreichend dokumentiert ist und Sicherheit sowie Plausibilität der Wirkung belegt sind.
Die geplanten Änderungen in der Schweiz erweitern den Kreis der für ein vereinfachtes Verfahren relevanten Länder über die EU/EFTA hinaus auf Staaten mit gleichwertiger Arzneimittelkontrolle (Art. 14 Abs 1 Bst. abis) sowie auf das Vereinigte Königreich (Art. 14 Abs. 1 Bst. ater). Damit bleibt die Schweiz inhaltlich an die europäische Regelung angelehnt, geht aber in einzelnen Punkten weiter, indem auch synthetische und biologische Präparate und zusätzliche Referenzstaaten erfasst werden. Gleichzeitig wird die Patientensicherheit durch die klaren Kriterien (10 Jahre Zulassung und 30 Jahre medizinische Anwendung, davon 15 Jahre in EU/EFTA/UK) gewahrt.
2.3 Anpassung der Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Es existieren keine einheitlichen EU-Regelungen über den Beruf der Chiropraktik und die entsprechenden Kompetenzen im Bereich Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln. Die Anerkennung des Berufes und dementsprechend die Regelungen über Chiropraktorinnen und Chiropraktoren variieren innerhalb der EU erheblich und werden durch nationale Gesetze geregelt. In den meisten EU-Ländern ist die Chiropraktik als eigenständiger Beruf anerkannt, jedoch ohne die Befugnis, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verschreiben, abzugeben oder anzuwenden.
In Deutschland ist der Beruf der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren kein staatlich anerkannter, eigenständiger Medizinalberuf und demnach auch nicht spezifisch geregelt. Chiropraktische Tätigkeiten fallen unter die Berufsbezeichnung «Heilpraktiker» nach dem Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)44. Es existieren ausserdem mehrere Bezeichnungen für Personen, die chiropraktische Techniken anwenden. Die Chiropraktikerinnen und der Chiropraktiker sind Heilpraktiker, die eine Zusatzausbildung im Bereich Chiropraktik abgeschlossen haben. Da es keine allgemeinen Anforderungen gibt, kann diese Ausbildung von Tagesangeboten bis zu einer mehrjährigen Ausbildung variieren. Die Chirotherapeutinnen und die Chirotherapeuten hingegen sind Ärztinnen und Ärzte, meistens Orthopädinnen und Orthopäden mit einer Zusatzausbildung im Bereich Chiropraktik. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren hingegen studieren Chiropraktik im englischsprachigen Ausland oder in der Schweiz, da das Studium in Deutschland nicht angeboten wird. Damit sie in Deutschland praktizieren können, benötigen sie eine amtliche Heilpraktikererlaubnis, die durch das Heilpraktikergesetz geregelt ist. Die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist den Heilpraktikern nicht erlaubt. Sie dürfen jedoch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben und anwenden. Ärztinnen und Ärzte hingegen dürfen
44 Im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichte bereinigte Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191).