Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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Bundesstellen sind nicht zu erwarten. Swissmedic wäre für den Vollzug der Aufsichtsabgabe verantwortlich. Dies umfasst deren Ausgestaltung, die Information der abgabepflichtigen Wirtschaftsakteure sowie die Erhebung der Abgabe. Letzteres beinhaltet insbesondere das Einverlangen und die Prüfung der Selbstdeklarationen, die Veranlagung, Fakturierung, das Debitoren- und Mahnwesen. Daraus resultieren sowohl einmalige Aufwände, wie etwa für den Aufbau der Vollzugsstrukturen, die Bereitstellung von Information und Schnittstellen für die Abgabepflichtigen sowie allfällige Anpassungen an der IT-Infrastruktur (einschliesslich allfällige auf die Aufsichtsabgabe bezogene Anpassungen an swissdamed), als auch wiederkehrende Aufwände für die laufende Erhebung und Kontrolle der Abgabe.
Als Referenz für den Vollzugsaufwand dient die bestehende Aufsichtsabgabe für Arzneimittel, deren jährliche Abwicklung gemäss Swissmedic insgesamt einen geringen Aufwand verursacht. Gemäss der Abschätzung im Rahmen der RFA zur Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte beläuft sich der jährliche wiederkehrende Vollzugsaufwand für die Aufsichtsabgabe bei Medizinprodukten auf grob 400’000 Schweizerfranken und liegt damit deutlich höher als bei der Aufsichtsabgabe für Arzneimittel. Gründe dafür sind insbesondere die um einen Faktor sechs höhere Zahl abgabepflichtiger Akteure, mehrere Bemessungsgrundlagen, die grössere Heterogenität der abgabepflichtigen Unternehmen. Unter vereinfachten Annahmen, namentlich der Einführung einer Bagatellgrenze für Unternehmen mit geringem Umsatz sowie der Anwendung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage, könnten die Vollzugskosten voraussichtlich auf grob geschätzte 200’000 Schweizerfranken reduziert werden.
Insgesamt ergibt sich für Swissmedic und den Bund ein klarer Nutzen. Die Aufsichtsabgabe ermöglicht eine verursachergerechte Finanzierung der Überwachung Medizinprodukte und reduziert gleichzeitig die finanzielle Abhängigkeit von Bundesmitteln. Varianten in der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage haben nur begrenzte Auswirkungen auf Swissmedic und den Bund. Transparenter und einfacher zu erhebende Bemessungsgrundlagen können den administrativen Aufwand tendenziell reduzieren, während pauschale Abgabenmodelle einen höheren Definitions- und Vollzugsaufwand verursachen.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Versandhandel mit Arzneimitteln
Die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die Kantone sind uneinheitlich und hängen von verschiedenen Faktoren ab. Während die Regulierungsanpassung des Versandhandels mit Arzneimitteln die Standortattraktivität der Schweiz insgesamt stärkt, kann sie innerhalb der Kantone zu Verschiebungen führen. Besonders steuergünstige Kantone könnten davon profitieren, da Versandhändler sich in diesen Kantonen bevorzugt niederlassen könnten. Dies könnte jedoch auch dazu führen, dass grosse Apotheken- oder Drogerieketten ihre Gewinne gezielt in diese Kantone verlagern, was ein potenzielles Steuerverlagerungsrisiko darstellt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Bewilligungserteilung. Derzeit liegt die Kompetenz für die Erteilung von Versandhandelsbewilligungen bei den Kantonen. Daran soll sich gemäss dieser Vorlage nichts ändern. Die Auswirkungen sind letztlich davon abhängig, wie viele neue Versandhändler, insbesondere neu auch Drogerien, in den Markt eintreten wollen.