Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung erteilen. Für den Export ins Ausland (Ausfuhr) hat der Gesetzgeber hingegen keine Ausnahmebewilligungen vorgesehen. D.h. das BAG kann beispielsweise keine Ausnahmebewilligung für die Ausfuhr von Psychedelika zum Zweck der Arzneimittelentwicklung oder der wissenschaftlichen Forschung im Ausland erteilen.

In der Schweiz werden – gestützt auf Ausnahmebewilligungen des BAG - verbotene Betäubungsmittel wie Psychedelika (Halluzinogene) als mögliche Arzneimittel erforscht, entwickelt und auch bereits medizinisch angewendet. Entsprechende klinische Studien werden meistens an Universitätskliniken unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben durchgeführt. Dabei geht es namentlich um medizinische Forschung für Patientinnen und Patienten, welche nicht mehr auf die Standardtherapien ansprechen. Solche wissenschaftliche Forschung mit Psychedelika hat an Bedeutung zugenommen. Die Arzneimittelentwicklung ist aufwändig und eine internationale Zusammenarbeit in vielen Fällen erforderlich. Die Schweiz ist ein Land, das in diesem Bereich eine Vorreiterrolle einnimmt, über fundiertes Knowhow verfügt und für Kooperationen ein gefragter Partner ist. Deshalb ist es wichtig, dass die in der Schweiz nach hohen Anforderungen hergestellten Produkte auch für Forscherinnen und Forscher ins Ausland ausgeführt werden können. Eine internationale Zusammenarbeit ist aus wissenschaftlichen Gründen sinnvoll und auch wirtschaftlich sind Unternehmen in der Schweiz mit ihrem Knowhow weit vorne und könnten ihre Fähigkeiten international weiter ausbauen.

Die fehlende Kompetenz in Artikel 8 Absatz 5 BetmG, die Ausfuhr verbotener Betäubungsmittel ausnahmsweise zu bewilligen, soll deshalb korrigiert werden. Der Verzicht auf die Ausnahmebewilligungsmöglichkeit für den Export von verbotenen Substanzen ist historisch bedingt. Man wollte mit dieser Möglichkeit der Kritik von Nachbarländern vorbeugen. Aufgrund der internationalen Entwicklungen ist diese Einschränkung nicht mehr erforderlich. Für die Einfuhr muss der Empfängerstaat eine Einfuhrbewilligung («import permit») nach dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel89 ausstellen und damit dem Import zustimmen. Am grundsätzlichen Verbot der Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 und 3 BetmG ändert sich durch die Anpassung nichts.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Versandhandel mit Arzneimitteln

Die Bewilligungskompetenz für den Versandhandel mit Arzneimitteln soll weiterhin auf kantonaler Ebene bleiben. Aktuell wird die Bewilligung durch die Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker erteilt, die diese Aufgabe zusätzlich zur Erteilung der Bewilligungen nach Artikel 30 HMG übernehmen. Dieses System bleibt unverändert, da keine Änderungen an der Bewilligungskompetenz vorgenommen werden sollen. Somit entsteht für den Bund kein zusätzlicher administrativer Aufwand.

89 SR 0.812.121