Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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Bearbeitungsrechte – teilweise Bedürfnisse für weitere Zugriffsrechte bestehen. So benötigt die Vigilanzstelle in einigen Fällen zwingend einen direkten online-Zugriff auf das Swiss Organ Allocation System zur Aufarbeitung von Vigilanzmeldungen. Dies umfasst das eigenständige Einsehen von pseudonymisierten Daten des Swiss Organ Allocation System und deren Übertragung ins Vigilanzmeldesystem. Ohne direkten Zugriff wären wiederholte Rückfragen an meldepflichtige Institutionen nötig, was Aufwand und Verzögerungen verursacht. Durch einen direkten Zugriff kann eine rasche und vollständige Aufarbeitung der Vigilanzmeldungen durch die Vigilanzstelle gesichert werden.
Dem Bundesrat soll daher die Möglichkeit gegeben werden, solche Bearbeitungsrechte (im vorliegenden Fall in Form eines online-Zugriffes) der nicht hauptsächlich zugriffsberechtigten Stellen über die Verordnung einzuführen. Die Bestimmung sieht eine entsprechende Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetzgeber an den Bundesrat vor, wenn die Bearbeitung für eine formell-gesetzlich festgelegte Aufgabe unentbehrlich ist und der Bearbeitungszweck für die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken birgt. Sie übernimmt damit die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202087 (DSG) für die Regelung der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten in einer materiell-gesetzlichen Grundlage. Die Anwendung von Artikel 34 Absatz 3 DSG ermöglicht es, die Regelungsdichte des Gesetzes künftig zu verringern. Jedes Mal, wenn der Bundesrat von der in Artikel 59 Absatz 7 vorgesehenen Delegation Gebrauch macht, muss er also die in Artikel 34 Absatz 3 DSG festgelegten Voraussetzungen prüfen. Diese Prüfung beinhaltet einerseits die Überprüfung, ob die Aufgabe im Transplantationsgesetz vorgesehen und hinreichend genau definiert ist, und andererseits, ob der vorgesehene Online-Zugang für die Erfüllung dieser Aufgabe unerlässlich ist. Nur eine im Gesetz im formellen Sinne hinreichend konkret definierte Aufgabe rechtfertigt die Anwendung von Artikel 34 Absatz 3 DSG und damit eine Regelung auf Verordnungsstufe. Es muss eine Risikoanalyse durchgeführt werden, welche Risiken jede spezifische Datenbearbeitung für die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringen kann.
4.3 Betäubungsmittelgesetz (BetmG)
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz, 3, 5 Einleitungssatz und 7
Die verbotenen Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195188 (BetmG) sind grundsätzlich nicht verkehrsfähig. Im Unterschied zu kontrollierten Betäubungsmitteln sind verbotene Betäubungsmittel ausdrücklich vom Bewilligungs- und Kontrollsystem für Herstellung und Handel ausgenommen (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 BetmG). Sie dürfen damit nicht mit einer Swissmedic-Betriebsbewilligung generell hergestellt und gehandelt werden und unterstehen den grundsätzlichen Verkehrsverboten nach Artikel 8 Absätze 1 und 3 BetmG. Ausnahmen von den Verboten sieht Artikel 8 Absatz 5 BetmG vor. Demnach kann das BAG Ausnahmebewilligungen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von verbotenen Betäubungsmitteln zum Zweck der
87SR 235.1