Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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RFA zur Einzelabgabe von Antibiotika zeigen. Würde die Einzelabgabe auf Verordnungsstufe auch für andere Arzneimittelgruppen vorgesehen, so hätte dies entsprechende Zusatzaufwände zur Folge.
Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2025 soll die Einzelabgabe von Antibiotika für Apotheken obligatorisch sein. Die jährlichen Umsetzungskosten werden auf rund 5,1 Millionen Schweizerfranken geschätzt. Der Abgabeprozess ist im Vergleich zur Abgabe in Originalpackungen komplexer und bedeutet einen zusätzlichen Aufwand, der angesichts begrenzter Ressourcen und Fachkräftemangel kritisch sein könnte. Mit Blick auf das öffentliche Interesse erscheint dieser Mehraufwand jedoch grundsätzlich zumutbar, insbesondere soweit die Regelung nur Antibiotika betrifft und die Anforderungen im Verordnungsrecht verhältnismässig ausgestaltet werden. Würde die Einzelabgabe auf Verordnungsstufe auch für andere Arzneimittelgruppen vorgesehen, so hätte dies entsprechende Zusatzaufwände zur Folge. Einmalige Aufwände für die Einführung werden nicht erwartet. Anpassungen von Softwarelösungen (Point-of-Sale-Software (POS)- und Praxisinformationssysteme (PIS-Systeme)) können im Rahmen regulärer Updates oder Weiterentwicklungen erfolgen, etwa im Zuge der Bestrebungen zur maschinellen Verblisterung von Arzneimitteln.
Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2025 soll die Einzelabgabe von Antibiotika für SD-Ärztinnen und -Ärzte freiwillig sein. Der jährliche Mehraufwand wird bei vollständiger Umsetzung auf rund 2,5 Millionen. Schweizerfranken geschätzt. Da unklar ist, wie viele Ärztinnen und Ärzte freiwillig die Einzelabgabe durchführen würden, kann der Aufwand bei freiwilliger Umsetzung nicht beziffert werden. Auch hier kann der zusätzliche Abgabeaufwand ausschlaggebend sein. Würde die Einzelabgabe auf Verordnungsstufe auch für andere Arzneimittelgruppen vorgesehen, so hätte dies entsprechende Zusatzaufwände zur Folge. Einmalige Aufwände sind aktuell unklar; Anpassungen der POS- und PIS-Systeme dürften jedoch notwendig werden. Würde auf Verordnungsstufe eine obligatorische Einzelabgabe auch für die SD-Ärzteschaft vorgesehen, hätte dies vergleichbare Auswirkungen wie oben ausgeführt für Apotheken.
Bei einer Weiterverwendung der Restmengen nach einer Einzelabgabe machen Apotheken und SD-Ärzteschaft weniger Umsatz aus dem Verkauf von Antibiotika, könnten jedoch höhere Einnahmen über die Vergütung des Mehraufwands erzielen. Eine allfällige Berücksichtigung des Mehraufwandes und Anpassung der bestehenden Tarife liegen nach KVG in der Verantwortung der Tarifpartner (Tarifautonomie). Bereits der aktuell gültige Tarifvertrag bei den Apothekerleistungen beinhaltet eine Teilabgabe von Arzneimitteln. Die Einzelabgabe von Antibiotika wäre entsprechend abzugrenzen. Dies würde auch für andere Arzneimittelgruppen gelten, sofern für diese eine Einzelabgabe vorgesehen würde.
Drogerien sind von der Einzelabgabe von Antibiotika nicht betroffen, da sie keine Abgabeberechtigung für Antibiotika haben. Bei einer allfälligen Ausweitung der Einzelabgabe auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel könnten Drogerien jedoch betroffen sein. Die Auswirkungen wären vergleichbar mit den oben beschriebenen.
Aufsichtsabgabe bei Medizinprodukten
Indirekt von der Vorlage betroffen sind Händler, welche die Medizinprodukte auf dem Markt bereitstellen (einschliesslich Abgabe an Patientinnen und Patienten) oder Gesundheitseinrichtungen, welche diese für die Anwendung beschaffen. Dazu zählen Apotheken, Drogerien, Arztpraxen, Spitäler, private und öffentliche Laboratorien sowie