Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt, sondern ergänzend zur bestehenden Versorgung dient.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Versandhandel eine Erleichterung für Patientinnen und Patientendarstellt, indem er den Zugang zu Arzneimitteln vereinfacht, Kosten senkt und durch die Einhaltung der einschlägigen Qualitätsvorgaben gleichzeitig die Patientensicherheit gewährleistet ist.

Stärkung der Versorgung mit Arzneimitteln

Die Änderungen zur Stärkung der Versorgung mit Arzneimitteln hat insgesamt verschiedene positive Auswirkungen für Patientinnen und Patienten, dass die Verfügbarkeit von Arzneimitteln verbessert wird.

Die vorgesehenen Verordnungsänderungen zum KVG in Bezug auf Artikel 9b Absatz 3 und Artikel 9cbisHMG können dazu führen, dass diese Arzneimittel durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht in jedem Fall vergütet werden. Das KVG bestimmt, welche Leistungen von der OKP vergütet werden (Art. 24– 31 KVG). Die Vergütungspflicht erstreckt sich dabei nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG grundsätzlich nur auf Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Die Einzelheiten zur Umsetzung der Vergütung werden in den Verordnungen zum KVG festgelegt. Ziel ist es, die Umsetzung in Bezug auf Kosten und Zeitaufwand so neutral wie möglich zu gestalten. Ein möglicher Kostenanstieg für die Versicherten bzw. die Patientinnen und Patienten (Prämien bzw. Kostenbeteiligung) ist jedoch nicht auszuschliessen.

Anpassung der Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Die vorgeschlagene Anpassung der heilmittelrechtlichen Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren führt für Patientinnen und Patienten zu einer Vereinfachung des Therapieprozesses. Während der Zugang zu Arzneimitteln weiterhin gewährleistet bleibt, werden bestimmte Prozesse, wie das Ausstellen und Einlösen einer Verschreibung schlanker und effizienter gestaltet. Die Ausstellung einer Verschreibung erfolgt ohne den Umweg über eine Ärztin oder einen Arzt und beim Einlösen einer chiropraktischen Verschreibung entfallen die verschärften Pflichten. Dies kann dazu beitragen, dass Patientinnen und Patienten in bestimmten Fällen schneller und effizienter an die benötigten Arzneimittel gelangen. Dadurch werden Arztpraxen sowie Patientinnen und Patienten entlastet.

Einzelabgabe von Arzneimitteln

Die vorgesehene Regelung zur Einzelabgabe von Antibiotika gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2025 betrifft alle Patientinnen und Patienten, die ein Antibiotikum in Tabletten -oder Kapselform erhalten, dessen Packungsgrösse nicht mit der verschriebenen Menge übereinstimmt, und diese in der Apotheke beziehen (oder bei der SD-Ärzteschaft, wenn diese die Einzelabgabe freiwillig durchführen). Andere Darreichungsformen von Antibiotika (Suspensionen, Ampullen, Cremes,