Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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Insgesamt zeigt sich, dass die Auswirkungen der Normanpassung des Versandhandels mit Arzneimitteln je nach Unternehmensgrösse und -ausrichtung variieren, wobei grössere und bereits gut aufgestellte Apotheken und Drogerien tendenziell mehr profitieren könnten, während kleinere Betriebe vor zusätzlichen Herausforderungen stehen. Die Ärzteschaft beurteilt die Änderungen als weitgehend neutral, sieht jedoch einen möglichen Wettbewerbsdruck auf SD-Ärztinnen und -Ärzte.
Stärkung der Versorgung mit Arzneimitteln
Die Änderungen zur Stärkung der Versorgung mit Arzneimitteln haben für Apotheken, Drogerien und SD-Ärztinnen und SD-Ärzte keine personellen oder finanziellen Auswirkungen. Es wäre eher mit einem tieferen Aufwand zu rechnen, da der Aufwand für die Suche von geeigneten alternativen Therapieformen und für die Einfuhr im Einzelfall nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und 2bisgeringer ausfallen könnte. Die Einzelheiten der Vergütung werden in den Verordnungen zum Bundesgesetz vom 18. März 199491 über die Krankenversicherung (KVG) festgelegt. Ziel ist es, die Umsetzung in Bezug auf Kosten und Zeitaufwand so neutral wie möglich zu gestalten.
Anpassung der Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
In den Apotheken wird der Abgabeprozess von Arzneimitteln vereinfacht, da Arzneimittel nun auch auf chiropraktische Verschreibung hin abgegeben werden dürfen. Durch den Wegfall der verschärften Pflichten, die bisher bei einer Abgabe ohne ärztliche Verschreibung bestehen, wird der Prozess optimiert und effizienter gestaltet. Die Apotheken profitieren dadurch von produktiveren Abläufen. Durch den Wegfall des Umwegs über eine Ärztin oder einen Arzt zur Ausstellung eines ärztlichen Rezepts könnten potenzielle Patientinnen und Patienten für die Ärztinnen und Ärzte entfallen. Ob dies als Nachteil oder als Entlastung betrachtet wird, hängt von den Umständen ab.
Einzelabgabe von Arzneimitteln
Die Einführung der Einzelabgabe von Antibiotika hat für die Apotheken und die SD-Ärzteschaft die stärksten Auswirkungen, da sie für die Umsetzung in der Praxis zuständig sind. Wobei die Apotheken bereits bisher Einzelabgaben von Arzneimitteln im Rahmen der geltenden heilmittelrechtlichen Instrumente (Herstellung) vornehmen können (vgl. Ziff. 1.3.4). Deshalb ist tariflich die Teilabgabe von Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker im aktuell gültigen Tarifvertrag der Apothekerleistungen (LOA IV/1) bereits enthalten. Eine weitere Teilabgabe/Einzelabgabe von Antibiotika wäre tariflich entsprechend abzugrenzen.
Die Auswirkungen zeigen sich vor allem in wiederkehrenden Mehraufwänden, die durch die Abgabe von Teilmengen entstehen – also das Aufteilen von Packungen und Blistern mit der entsprechenden Kennzeichnung und Dokumentation – sowie für Kennzeichnung, Dokumentation und Lagerung angebrochener Packungen entstehen. Zur Sicherstellung der Patienten- und Arzneimittelsicherheit haben die Apotheken und die SD-Ärzteschaft zusätzliche Anforderungen zu erfüllen (vgl. Ziff. 3.1.5). Bei einer Weiterverwendung der Restmengen für andere Patientinnen und Patienten wird der Mehraufwand pro Abgabe auf rund 4.5 Minuten geschätzt, mit einer voraussichtlichen Reduktion durch Routine und digitale Anpassungen, wie Abklärungen im Rahmen der
91 SR 832.10