Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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Arzneimittel, also Arzneimittel, deren Kosten von der OKP übernommen werden. Für diese Arzneimittel legt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Höchstpreise fest, die sogenannten Publikumspreise. Diese basieren auf einem Vergleich mit Preisen in neun europäischen Ländern sowie einem Vergleich mit ähnlichen Arzneimitteln in der Schweiz. Schliesslich werden noch der Vertriebsanteil und die Mehrwertsteuer draufgerechnet. In bestimmten Konstellationen (z. B. unsichere Daten bezüglich der relativen Wirksamkeit, grosse Auswirkungen auf das Budget, Nebenindikationen) können die Hersteller durch das BAG zu «Preisnachlässen» im Sinne von Rückerstattungen verpflichtet werden, die dann rückwirkend an die Krankenkassen zurückerstattet werden. Die Regulierungsanpassung des Versandhandels mit Arzneimitteln, insbesondere der Wegfall der Rezeptpflicht für Arzneimittel der Abgabekategorie D, die bisher über die OKP abgerechnet wurden, könnte eine Entlastung für die Krankenversicherer zur Folge haben. Patientinnen und Patienten könnten gewisse Arzneimittel direkt über den Versandhandel beziehen, ohne dass die Krankenversicherer für die Kosten aufkommen. Eine Reduktion der OKP-Ausgaben würde sowohl den Krankenversicherern als auch den Versicherten zugutekommen.

Ein weiterer Bereich betrifft nicht in der SL geführte Präparate, für die es keine staatlich regulierten Preise gibt. Diese Arzneimittel (oft Lifestyle-Produkte, Potenz- oder Verhütungsmittel) werden im freien Wettbewerb verkauft, sodass Apotheken und Online-Händler die Preise selbst festlegen können.

Zuzüglich zum Publikumspreis können von Apotheken bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der OKP zusätzliche Tarife für die pharmazeutischen Leistungen (Art. 25 Abs. 2 Bst. h KVG, Art. 4a KLV) erhoben werden, die sogenannte «Leistungsorientierte Abgeltung (LOA)» zur Entschädigung pharmazeutischer Leistungen. Mit der am 1. Januar 2026 eingeführten LOA V ist eine explizite Abgeltung für die pharmazeutischen Leistungen im Versandkanal eingeführt worden.

Vergünstigungen spielen ebenfalls eine Rolle. Grundsätzlich sind Leistungserbringer wie z.B. Apotheken verpflichtet, Preisnachlässe von Herstellerinnen an die Versicherten oder deren Versicherer weiterzugeben. Allerdings fehlen konkrete Daten darüber, in welchem Umfang Leistungserbringer wie Apotheken und Versandapotheken tatsächlich Vergünstigungen aushandeln und diese an die Versicherten oder deren Versicherer weitergegeben. Einige Versicherer bieten in Kooperation mit bestimmten Versandapotheken spezielle Vergünstigungen an, was eine Preisreduktion auch auf Arzneimittel der Spezialitätenliste zur Folge hat.

Vergünstigungen, die zwischen dem Hersteller und dem Zwischenhändler ausgehandelt und gewährt werden, unterliegen nicht der KVG-Weitergabepflicht. Leistungserbringer wie Apotheken stellen bei Arzneimitteln der Spezialitätenliste dem Versicherten respektive dessen Versicherung den in der gelisteten Publikumspreis, der in der Spezialitätenlistegelistet ist, in Rechnung, abzüglich einer allfälligen Vergünstigung, die ausgewiesen werden muss. Denn Leistungserbringer müssen dem Versicherten oder dessen Versicherung die direkten und indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihnen Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel liefern. Eine derzeit im Parlament diskutierte Motion Dobler vom 27. September 2024 (24.4230 «Es braucht transparente Preise und keine Preisbekanntgabeverbote für Kundinnen und Kunden von Apotheken, damit die Gesundheitskosten reduziert werden können») schlägt vor, Apotheken zu erlauben, den endgültigen Nettopreis direkt