Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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anzugeben, was eine Anpassung der Arzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober 200193 erfordern würde.

Gemäss der RFA zum Versandhandel mit Arzneimitteln betrugen die Gesamtkosten für Arzneimittel in der Schweiz im Jahr 2022 10,8 Milliarden Schweizerfranken. Davon wurden 73 Prozent über die Krankenkassen finanziert, während die restlichen 25 Prozent direkt von den Patientinnen und Patienten bezahlt wurden. Trotz Preissenkungen aufgrund von Überprüfungen der Arzneimittelpreise in den letzten Jahren sind die Gesamtausgaben für Arzneimittel gestiegen. Hauptgründe dafür sind eine zunehmende Nutzung von Arzneimitteln sowie die Einführung neuer, oft sehr teurer Arzneimittel im Hochpreissegment.

Zusammenfassend zeigt sich, dass eine stärkere Nutzung des Versandhandels theoretisch Einsparpotenziale für die Krankenkassen bietet, insbesondere durch direkte oder indirekte Vergünstigungen. Gleichzeitig bleiben Herausforderungen in der Preistransparenz, der Rabattgestaltung und der rechtlichen Regulierung bestehen. Die tatsächliche Auswirkung auf die Gesundheitskosten insgesamt dürfte jedoch begrenzt sein.

Stärkung der Versorgung mit Arzneimitteln

Der Artikel 69b KVV ermöglicht bereits die Vergütung eines durch einen Leistungserbringer eingeführten Arzneimittels bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels der Spezialitätenliste. Bei eingeführten Arzneimitteln sind die Kriterien der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit als erfüllt zu erachten, wenn es sich um ein wirkstoffgleiches, gleich indiziertes Arzneimittel mit vergleichbaren Darreichungsformen und Packungsgrössen handelt.

Für die Krankenversicherer bedeutet dies, dass Arzneimittel eventuell aus einem Land mit höheren Arzneimittelpreisen eingeführt und durch die Krankenversicherer vergütet werden. Diese Situation besteht bereits heute im Rahmen der Einfuhr durch Fachpersonen im Einzelfall nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und 2bisHMG. Bei der Einfuhr sind jedoch die Leistungserbringenden angehalten, dass das Arzneimittel zu möglichst günstigen Kosten importiert wird (Art. 69b Abs. 2 KVV). Es kann aber auch davon ausgegangen werden, dass der Preis bei einer grösseren Einfuhrmenge durch Grosshändler nach dem neuen Artikel 20 Absatz 1 tiefer liegt als in der Einzelfallbeschaffung. Zudem liegen die Arzneimittelpreise in der Schweiz im Vergleich zum Ausland tendenziell höher. Ein möglicher Kostenanstieg zulasten der OKP ist jedoch nicht auszuschliessen. Die Modalitäten der Vergütung durch die OKP werden auf der Ebene der Verordnungen zum KVG festgelegt.

Die Vergütung der durch die AApot sowie Spital- und öffentlichen Apotheken im Rahmen von Artikel 9cbishergestellten Arzneimittel ist ebenfalls auf der Ebene der Verordnungen zum KVG festzulegen. Ein möglicher Kostenanstieg zulasten der OKP ist nicht auszuschliessen.

93 SR 812.212.5