Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Unterschreiten eines Schwellenwertes kann der Bundesrat den künftigen Mindestumfang auf Verordnungsstufe konkretisieren. Dies gilt beispielsweise für qualitative Vorgaben wie die Laufzeit oder den Zustellschluss für abonnierte Zeitungen in Gebieten ohne Frühzustellung.

Bereich Umgang der Grundversorgung bei In- Mindestumfang der Grundversorgung krafttreten des revidierten PG

Zugang - Betrieb eines landesweiten Netzes - Sicherstellung des Zugangs zu den

an Zugangspunkten (Poststellen, Dienstleistungen der Grundversor- Agenturen, Briefeinwürfe) gung

Briefe - A-Brief (E+1) - Standard-Brief (E+2)

- B-Brief (E+3)

- Digitaler Brief (E+0) - Digitaler Brief (E+0)

- Laufzeitvorgabe 90 %

- Einzel- und Massensendungen - Einzel- und Massensendungen

- Zustellung an mindestens 5 Wo- - Zustellung an mindestens 3 Wo- chentagen chentagen

- Zustellung in alle ganzjährig be- - Zustellung in alle ganzjährig be- wohnten Häuser wohnten Siedlungen

Pakete - Priority-Paket (E+1) - Priority-Paket (E+1)

- Economy-Paket (E+3)

- Laufzeitvorgabe 90 %

- Einzel- und Massensendungen - Einzelsendungen

- Zustellung an mindestens 5 Wo- - Zustellung an mindestens 5 Wo- chentagen chentagen

- Zustellung in alle ganzjährig be- - Zustellung in alle ganzjährig be- wohnten Häuser wohnten Siedlungen

Zeitungen - Zustellung von abonnierten Tages- - Zustellung von abonnierten Tages-

zeitungen an 6 Wochentagen zeitungen an 5 Wochentagen

- Zustellung abonnierter Tageszeitun-

gen in Gebieten ohne Frühzustel-

lung bis spätestens 12.30 Uhr

- Laufzeitvorgabe 95 %

- Zustellung in alle ganzjährig be- - Zustellung in alle ganzjährig be- wohnten Häuser wohnten Siedlungen

Zahlungs- - Zahlungsverkehrskonto - Zahlungsverkehrskonto

verkehr - Einzahlung - Einzahlung

- Auszahlung - Auszahlung

- Barüberweisung auf Konto Dritter, - Überweisung

unabhängig vom Bestehen einer

Kontobeziehung

Tabelle 2: Vergleich Umgang der Grundversorgung bei Inkrafttreten des revidierten PG mit Mindestumfang

Weiter sieht die Vorlage vor, die Aufsichts- und Vollzugsinstrumente des BAKOM ausdrücklich auf Gesetzesstufe zu verankern (Art. 33a-33c VE-PG). Zudem werden punktuelle Anpassungen vorgenommen, um den Anwendungsbereich des PG zu präzisieren bzw. den Vollzug des PG zu vereinfachen. Dazu gehören die Aufhebung der besonderen Geheimhaltungsvorschrift für die PostCom (Art. 27 PG) sowie die flexiblere Ausgestaltung der Behandlungsgebühr im Schlichtungsverfahren (Art. 29 VE-PG).